Beschneiungsanlage
Die Entnahme von Wasser aus Gewässern sowie die künstliche Beschneiung von Flächen und die damit notwendigen Anlagen sind wasser- und naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. In die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallen Anlagen, die mit einer Wasserentnahme aus Fließgewässern von nicht mehr als 16 2/3 l/s (1.000 l/min., § 99 Abs. 1 lit. c WRG) bzw. aus Grundwasser oder Quellen von nicht mehr als 5 l/s verbunden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Tirol einheitlich Trinkwasserqualität für das zur Pistenbeschneiung verwendete Wasser gefordert wird, damit es in hygienischer Hinsicht zu keinen Beeinflussungen von Quellen oder Gesundheitsgefährdungen von Personen (insbesondere von Kindern) durch näheren Kontakt mit Kunstschnee kommen kann. Daraus ergibt sich bei Wasserentnahmen aus Fließgewässern zu Schneizwecken, dass das für Schneizwecke verwendete Wasser in der Regel durch UV-Anlagen aufzubereiten ist.
Die Problematik der Speicherteichstandorte in naturkundefachlicher Sicht (Feuchtgebiete) sowie die geologischen Aspekte (Standsicherheit derartiger Teiche) sollten schon bei Standortsuche und Planung unter Beiziehung entsprechender Fachleute (Botaniker, Geologen) genau untersucht werden. Bei einer Höhe des Sperrenbauwerkes von mehr als 15 m über Gründungssohle muss ein Gutachten der Staubeckenkommission eingeholt und im Verfahren berücksichtigt werden.
Merkblatt wasserrechtliche Antragsunterlagen Beschneiungsanlage
Merkblatt naturschutzrechtliche Antragsunterlagen Beschneiungsanlage
Zurück zur Wasserrecht-Übersicht