Brücken/Entwässerung
Für besondere bauliche Herstellungen wie Brücken und Stege oder Ufermauern im Hochwasserabflussbereich von Gewässern und für Entwässerungsanlagen sieht das Wasserrechtsgesetz besondere Regelungen vor.
Als Hochwasserabflussgebiet gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Brücken
Die Errichtung einer Brücke unterliegt der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Davon ausgenommen sind kleine Wirtschaftsbrücken und -stege in einfachster Form.
Merkblatt Antragsunterlagen Brücke
Entwässerung
Die Entwässerung von Grundflächen von mehr als 3 ha ist jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Bei einer entwässerten Grundfläche von weniger als 3 ha besteht eine Bewilligungspflicht für den Fall, dass dadurch eine Beeinträchtigung von fremden Rechten (Grundstückseigentum, Wasser(be)nutzungsrechten) eintreten kann.
Merkblatt Antragsunterlagen Entwässerung
Hinweis
Das Ausbaggern und die Errichtung von Anlagen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m² oder die Entwässerung von Feuchtgebieten bedarf jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Zurück zur Wasserrecht-Übersicht