Bürgermeister
In die Zuständigkeit der Gemeinden bzw. des Bürgermeisters als Behörde fallen im Bereich der Abfallwirtschaft folgende Angelegenheiten:
- Aufsicht über die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll auf der Grundlage der vom Gemeinderat zu beschließenden Müllabfuhrordnung.
- Aufsicht über die ordnungsgemäße Eigenkompostierung auf dem Grundstück des Abfallbesitzers (Komposthaufen im Hausgarten etc.).
- Vorschreibung der Abfallgebühren auf der Grundlage der vom Gemeinderat zu beschließenden Abfallgebührenordnung.
- Kann ein Liegenschaftseigentümer nicht für die Entsorgung von widerrechtlich gelagerten oder abgelagerten Siedlungsabfälle in Anspruch genommen werden, so hat nach § 74 Abs. 4 AWG 2002 die Gemeinde derartige Siedlungsabfälle (d.s. Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind) auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen.