Feststellungsverfahren
Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sache Abfall ist oder welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist (Schlüsselnummer laut ÖNORM S 2100, Hausmüll, Sperrmüll oder betrieblicher Abfall) , kann ein Feststellungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden. Dieses Feststellungsverfahren kann sich immer nur auf eine konkrete Abfallcharge (z.B. LKW - Ladung, Containerinhalt) beziehen.
Zur raschen Abwicklung des Verfahrens ist es zweckmäßig, dem Feststellungsantrag alle über die Sache vorhandenen Unterlagen (Befunde, Gutachten etc.) beizuschließen bzw. die Herkunft oder Entstehungsgeschichte des Stoffes im Rahmen eines Produktionsprozesses möglichst genau zu beschreiben.