Fischteichanlage
Fischteichanlagen können als Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern und wegen möglicher Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern wasserrechtlich bewilligungspflichtig sein.
Merkblatt Antragsunterlagen Fischteich
Hinweise zu Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes:
Der Betrieb von Fisch- und Krebszuchtbetrieben sowie von Angelteichen ist nach den Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes anzeige- bzw. bewilligungspflichtig.
Fischzuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen verwendet werden. Dies gilt für Krebszuchtbetriebe sinngemäß. Für die Produktion von Besatz- oder Speisefischen bzw. von Besatz- oder Speisekrebsen in einer Menge von mehr als 100 Kilogramm jährlich ist eine Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft zu erwirken. Der Betrieb sonstiger Fisch- und Krebszuchtbetriebe ist der Behörde bloß anzuzeigen.
Angelteiche sind natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, in denen von Fischzuchtbetrieben bezogene Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden. Nicht als Angelteich gelten alle nicht mit einem Fischwasser in direkter Verbindung stehenden kleinflächigen Wasseransammlungen, die der gärtnerischen Gestaltung von Liegenschaften dienen, wie Zierteiche, Springbrunnen, Biotope und dergleichen.
Für den Betrieb eines Angelteiches ist bei der Bezirkshauptmannschaft eine Bewilligung zu erwirken. In einem Angelteich darf der Fischfang nur auf Grund eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Betreiber des Angelteiches nur an Personen ausgegeben werden, die glaubhaft machen, dass sie die fachliche Befähigung zur Ausübung der Angelfischerei besitzen.
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