Forstrecht
Das Forstrecht ( Rechtsgrundlagen ) sieht zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen ein umfangreiches Instrumentarium vor. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der häufigsten forstrechtlichen Behördenverfahren:
Bei Zweifel über die Waldeigenschaft einer Grundfläche ( Walddefinition ) kann ein Feststellungsverfahren beantragt werden.
Die Teilung von Waldgrundstücken ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ( Rodung ) ist verboten bzw. ist nur mit einer Rodungsbewilligung zulässig.
Bei Rodungen im Ausmaß von weniger als 1.000 m² ersetzt eine Anmeldung der Rodung die Rodungsbewilligung, falls die Behörde nicht innerhalb von 6 Wochen ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde mitteilt, dass die Rodung nicht durchgeführt werden darf.
Die Errichtung eines Forstweges ist je nach dessen Lage anzeige- bzw. bewilligungspflichtig.
Zur Erleichterung der Behördenverfahren haben wird für Sie folgende Merkblätter bzw. Antragsformulare zusammengestellt:
Rodungsantrag / Anmeldung einer Rodung
Die Landesforstdirektion hat für Sie zusätzliche Informationen über den Wald in Tirol zusammengestellt.