Forstweg
Bewilligungspflicht:
Ein Forstweg ist forstrechtlich bewilligungspflichtig (Errichtungsbewilligung nach den §§ 62 und 63 Forstgesetz 1975), wenn er durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führt oder Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen berührt werden.
Anmeldung:
Die Errichtung von Forstwegen, die keiner forstrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist spätestens sechs Wochen vor Trassenfreihieb der Forstbehörde zu melden (Anmeldung gemäß § 64 Forstgesetz 1975).
Unterlagen:
Dem Antrag auf Errichtungsbewilligung eines Forstweges bzw. der Anmeldung eines Forstweges sind ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze anzuschließen ( Ansuchen Forstweg ).
Die Planung und die Bauaufsicht bei bewilligungs- und anmeldepflichtigen Forststraßen hat von befugten Fachkräften zu erfolgen. Als befugte Fachkräfte für Planungen gelten Absolventen der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft. Neben diesen Absolventen darf die Bauaufsicht bei Forststraßen auch von Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) durchgeführt werden.
Hinweis:
Falls ein Forstweg länger als 500 Meter ist oder oberhalb einer Seehöhe von 1700 Metern zu liegen kommt oder ein Sonderstandort berührt wird (Gewässer, Auwald, Feuchtgebiet, Schutzgebiet), so ist auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erwirken. Diese kann gleichzeitig mit der forstrechtlichen Errichtungsbewilligung bzw. Anmeldung beantragt werden (Ansuchen Forstweg ).
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