Rodung
Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ist verboten bzw. ist nur mit einer Rodungsbewilligung zulässig.
Anmeldepflichtige Rodung:
Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
- die Rodefläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt und
- der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der für ein Rodungsansuchen erforderlichen Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
- die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf
In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für denselben Zweck aufgrund einer Anmeldung bereits gerodeten Flächen einzurechnen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
Begriffe:
- Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.
- Bei der befristeten (vorübergehenden) Rodung soll der Rodungszweck nicht von unbegrenzter Dauer sein.
- Ein Rodungszweck kann beispielsweise im Siedlungswesen, Wasserbau, Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehr, Fernmeldewesen, Bergbau, in der umfassenden Landesverteidigung, in der Energiewirtschaft, dem Naturschutz oder in der Agrarstrukturverbesserung gelegen sein.
- Bei einer dauernden Rodung können entweder die Aufforstung einer bisherigen Nicht-Waldfläche (Ersatzaufforstung) oder Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes in der näheren Umgebung verfügt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Entrichtung eines Geldbetrages vorzuschreiben, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht.
Merkblatt für eine anmeldepflichtige Rodung
Rodungsantrag / Anmeldung einer Rodung
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