Walddefinition
Wald sind mit bestimmten Holzgewächsen (forstlichem Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestokkung mindestens eine Fläche von 1000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Aber auch unbestockte Flächen (z.B. Blößen, Lichtungen, Schlagflächen, forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Kampfzone des Waldes an der Waldgrenze) sind den Bestimmungen des Forstgesetzes unterworfen.
Grundstücke, die im Grenz- und Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet sind und für die eine Rodungsbewilligung nicht erteilt wurde, gelten ebenfalls als Wald, solange die Behörde nicht mittels Bescheid festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.
Eine Neubewaldung von Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, tritt 10 Jahre nach Durchführung der Aufforstung ein bzw. bei Naturverjüngung (Samenanflug) nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so kann ein Feststellungsverfahren bei der " Bezirkshauptmannschaft (Bezirksverwaltungsbehörde)" beantragt werden
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