Waldteilung
Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücke (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen, ist grundsätzlich verboten (§ 15 Forstgesetz 1975 und § 45 Tiroler Waldordnung 2005). Auf Antrag kann die Bezirkshauptmannschaft Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht.
Das Grundbuchsgericht darf die Verbücherung von Waldteilungen grundsätzlich nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder einer Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft, daß die geplante Waldteilung nicht gegen das Waldteilungsverbot verstößt, vornehmen.
Ansuchen Bescheinigung oder Waldteilung
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