Gefährliche Abfälle
In der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II. Nr. 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000) wird festgelegt, welche Abfälle als gefährlich bzw. welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe gelten.
Als gefährliche Abfälle gelten die in Anlage 1 zur Festsetzungsverordnung 1997 enthaltenen Abfälle.
In einem Ausstufungsverfahren kann der Nachweis erbracht werden, dass ein bestimmter Abfall, welcher nach der Festsetzungsverordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Für das Ausstufungsverfahren ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.
Gefährliche Abfälle und Altöle sind getrennt von den anderen Abfällen zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Als Nachweise für die ordnungsgemäße Entsorgung sind die vom berechtigten Abfallsammler oder -behandler ausgestellten Begleitscheine aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.
Problemstoffe
Problemstoffe sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen.
Problemstoffe sind an der Problemstoffsammelstelle der Standortgemeinde bzw. an der durch die Gemeinde mindestens zweimal jährlich durchzuführenden Problemstoffsammlung abzugeben.
Altspeisefette und -öle sind ebenfalls getrennt von den anderen Abfällen zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.