Gemeingebrauch am Wasser
a) Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern:
Der Gebrauch des Wassers (z.B. Baden, Tränken, Schöpfen, Entnahme von Sand, Schotter, Steinen oder Eis) ist unter folgenden Voraussetzungen ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt:
- Es dürfen keine besonderen Vorrichtungen (z.B. Bagger) verwendet werden
- Dieselbe Nutzung durch andere darf nicht ausgeschlossen werden
- Wasserlauf, Wasserbeschaffenheit und Ufer dürfen nicht gefährdet werden
- Niemandem darf ein Schaden zugefügt werden
- Öffentliche Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden
b) Kleiner Gemeingebrauch an Privatgewässern:
Der Gebrauch der privaten Gewässer ist nur zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen unter Benutzung von erlaubten Zugängen zum Gewässer ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde und unentgeltlich gestattet.