Gewässerregulierung
Die Regulierung und Verbauung von öffentlichen Gewässern ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die Regulierung von Privatgewässern ist dann bewilligungspflichtig, wenn dadurch auf fremde Rechte (z.B. Grundeigentum, fremde Wasserbenutzungsrechte) oder auf die Beschaffenheit, den Lauf und die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden Privatgewässern eine Einwirkung entstehen kann.
Ufersicherung
Die Sicherung des Ufers in Form von Stein-, Holz- oder anderen Verkleidungen sowie die Räumung von Bett und Ufer fließender Gewässer ist dem Ufereigentümer ohne wasserrechtliche Bewilligung erlaubt. Falls sich solche Maßnahmen als schädlich erweisen, kann die Wasserrechtsbehörde deren Umgestaltung oder Entfernung auftragen.
Merkblatt Antragsunterlagen, Bauten an Ufern, Schutz- und Regulierungswasserbauten
Verrohrung
Die Überbrückung von kleinen Gewässern mittels Verrohrung auf eigenem Grund (z.B. für eine Feldzufahrt) bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung.
Darüberhinausgehende Verrohrungen sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie eine spürbare Veränderung von Wasserlauf und Wasserhöhe im abfließenden Gewässer bewirken.
Merkblatt Antragsunterlagen Verrohrung
Hinweis
Das Ausbaggern und die Errichtung von Anlagen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m² bedarf jedenfalls einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
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