Landeshauptmann
Beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, werden im Bereich der Abfallwirtschaft folgende Angelegenheiten bearbeitet:
- Feststellungsverfahren, ob eine Anlage als genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage bzw. als IPPC-Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren ist oder ob eine genehmigungspflichtige Änderung einer Abfallbehandlungsanlage vorliegt,
- Begleitscheine für gefährliche Abfälle
- Abfallbesitzer-Nummer, Abfallsammler-Nummer, Abfallverwerter-Nummer
- Anzeige nach § 24 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
- Erlaubnis nach § 25 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Deponien: alle Massenabfall- und Reststoffdeponien sowie alle Baurestmassen- und Bodenaushubdeponien mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100.000 m³;
Bodenaushubdeponien und Baurestmassendeponien mit einem Gesamtvolumen von weniger als 100.000 m³ fallen nur dann in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes, wenn nicht die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben ist.
Reststoffdeponien in Tirol
Inertstoffdeponien (Bauschutt- und Bodenaushubdeponien) in Tirol - Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Für nähere Auskünfte über rechtliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft steht Ihnen als Ansprechpartner Dr. Wolfgang Hirn, vom Referat Umweltrecht der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard-Wallnöfer-Platz3, 6020 Innsbruck, zur Verfügung
In fachlichen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft können Ihnen die Mitarbeiter des Referates Abfallwirtschaft der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung Auskünfte erteilen.