Wassergenossenschaften
Für wasserwirtschaftlich bedeutsame Zwecke (z.B. Hochwasserschutz, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Entwässerungen) können durch mindestens drei Personen auf freiwilliger Basis Wassergenossenschaften gebildet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bildung auch zwangsweise erfolgen.
Die Tätigkeit der jeweiligen Wassergenossenschaft wird in einer Satzung geregelt, die insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Regelungen über die Vertretung der Wassergenossenschaft nach außen sowie über eine interne Streitschlichtung enthalten muss. Die Satzungen können bei einer Mitgliederanzahl bis zu 20 vorsehen, dass die Geschäfte der Genossenschaft von einem von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Geschäftsführer besorgt werden. Besteht eine Wassergenossenschaft aus mehr als 20 Mitgliedern, so muss von der Mitgliederversammlung ein Ausschuss bestellt werden.
Mustersatzung Wassergenossenschaft (mit Geschäftsführer)
Mustersatzung Wassergenossenschaft (mit Ausschuss)
Die Tätigkeit der Wassergenossenschaft erfolgt - unabhängig von der Größe der von der Wassergenossenschaft betriebenen Anlage - unter der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde, die nach der obligatorischen Befassung der genossenschaftsinternen Schlichtungsstelle auch über allfällige Streitigkeiten innerhalb der jeweiligen Genossenschaft zu entscheiden hat.
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