Wasserrecht in Tirol
Das Wasserrecht ist bundeseinheitlich geregelt und wird in Tirol im Wesentlichen von den Bezirksverwaltungsbehörden und vom Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörden in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Wasserwirtschaft vollzogen. Es enthält ein umfangreiches Instrumentarium zur wasserwirtschaftlich sinnvollen Regelung verschiedenster Wasserbenutzungen, zur Gewässerreinhaltung und zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Hochwässern.
Das Wasserrechtsgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern und knüpft daran unterschiedliche Nutzungsbefugnisse. Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Wassergut.
Der unentgeltliche und ohne wasserrechtliche Bewilligung zulässige Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern ist unterschiedlich geregelt.
Intensivere Formen von Wasserbenutzungen an öffentlichen und an privaten Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung (z.B. Wasserversorgungsanlage, Wärmepumpe, Wasserkraftanlage,Beschneiungsanlage oder Gewinnung von Sand und Kies mittels Maschineneinsatz).
Als Wasserbenutzung oder Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern können Bauwasserhaltungen und Fischteichanlagen bewilligungspflichtig sein.
Die Einleitung von Abwasser in Gewässer oder die Versickerung von Abwasser in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Sonderregelungen bestehen für die Einleitung von Abwasser in bestehende Kanalisationen ( Indirekteinleiter ).
Die Regulierung bzw. Verbauung von öffentlichen Gewässern sowie die Errichtung von Brücken und anderen Anlagen im Hochwasserabflussbereich fließender Gewässer ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die Errichtung von kleinen Ufersicherungen sowie Wirtschaftsbrücken und -stegen in einfachster Form durch Grundeigentümer sind bewilligungsfrei. Entwässerungsanlagen können ebenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig sein. Über ein mit entsprechenden Unterlagen versehenes Ansuchen erteilt die zuständige Wasserrechtsbehörde nach Durchführung eines Wasserrechtsverfahrens die wasserrechtliche Bewilligung. Im Wasserbuch sind sämtliche Wasserrechte verzeichnet.
Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen wie Hochwasserschutz oder Wasserversorgung ermöglicht das Wasserrechtsgesetz die Bildung von Wassergenossenschaften.
Das Wasserrechtsgesetz verpflichtet jedermann sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird ( wasserrechtliche Sorgfaltspflicht ). Wird ein Gewässer - etwa durch einen Ölunfall - dennoch verunreinigt, ist unverzüglich die Feuerwehr und die Gendarmerie zu verständigen.
Hinweis
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf das Ausbaggern und die Errichtung von Anlagen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m² und deren Ufern neben einer wasserrechtlichen auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Links
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft