Wasserrechtliche Sorgfaltspflicht
Jedermann muss sich so sorgfältig verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Wer durch seine Anlagen, Handlungen oder Unterlassungen dennoch eine Gewässergefährdung herbeiführt, hat sofort die erforderlichen Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus muss unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde oder die nächste Sicherheitsdienststelle (Polizei, Gendarmerie) verständigt werden.
In der Praxis entstehen derartige Gewässergefährdungen häufig bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Handhabung bzw. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Mineralöle, Gülle etc.).
Werden bei einem Schadensfall vom Verursacher die zur Vermeidung (bzw. Behebung) einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Wasserrechtsbehörde dem Verpflichteten die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.