Wasserrechtsverfahren
Nach Einlangen des Ansuchens werden die vorgelegten Unterlagen in der Regel einer vorläufigen Überprüfung durch Sachverständige aus dem Wasserfach und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan unterzogen.
Reichen die Unterlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens aus, so wird eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung aller vom Vorhaben betroffenen Personen und der erforderlichen Sachverständigen durchgeführt.
Stellt sich dabei heraus, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, so kann die wasserrechtliche Bewilligung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.
Bei Vorhaben mit unbedeutenderen Auswirkungen auf Gewässer und Rechte anderer Personen kann von einer Wasserrechtsverhandlung abgesehen werden und auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid erlassen werden.
Die wasserrechtliche Bewilligung berechtigt den Bewilligungsinhaber bei Einhaltung bestimmter Auflagen, Fristen und Bedingungen zum Bau der genehmigten Anlagen und beinhaltet bei Wasserbenutzungsanlagen das sogenannte Wasserrecht.
Dieses Recht etwa auf Entnahme einer bestimmten Wassermenge aus einem Gewässer (z.B. Wasserversorgungs-, Wasserkraft- und Bewässerungsanlagen) oder auf Einleitung einer bestimmten Menge und Qualität von Abwasser in Gewässer wird befristet verliehen und in das Wasserbuch eingetragen.