Wasserversorgungsanlage
a) Quellwasser:
Die Nutzung des eigenen Quellwassers für den Hausgebrauch bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Dasselbe gilt für die Nutzung von Quellwasser auf fremdem Grund, wenn eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers vorliegt. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist jedoch dann erforderlich, wenn diese Zustimmung nicht vorliegt oder durch die Wasserentnahme eine spürbare Veränderung von Wasserlauf oder Wasserstand im abfließenden Gewässer erfolgt.
b) Grundwasser:
Der Grundeigentümer benötigt für die Nutzung des Grundwassers unter folgenden Voraussetzungen keine wasserrechtliche Bewilligung:
- Nutzung nur für den eigenen Hausgebrauch.
- Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke.
Erfolgt die Förderung durch motorbetriebene Pumpen, darf der Grundwasserstand auf den benachbarten Grundstücken nicht beeinflusst werden.
In allen anderen Fällen ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Artesische Brunnen sind jedenfalls bewilligungspflichtig.
Merkblatt Antragsunterlagen Wasserversorgungsanlage
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