Bestimmungen...
zur Verhinderung der Einschleppung von BSE nach Österreich
Derzeit gelten folgende Bestimmungen zur Verhinderung der Einschleppung von BSE nach Österreich (Kurzfassung):
- Die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) ist seit 01.10.1991 eine anzeigepflichtige Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes (BGBl. Nr. 389/91).
Darüberhinaussind die Scrapie der Schafe seit 01.06.1995 sowie alle Formen von Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Tieren seit 01.05.1999 anzeigepflichtige Tierseuchen. - Die Verfütterung von tierischem Eiweiß, mit Ausnahme von Eiweiß aus Milchderivaten, an Wiederkäuer ist in Österreich seit dem 17. Dezember 1990 verboten. Seit 1. Jänner 2001 besteht ein generelles Tiermehlverfütterungsverbot für alle Nutztierarten (derzeit befristet bis zum 30.06.2001). Das Land Tirol führt derzeit eine Rückholaktion von eventuell noch auf landwirtschaftlichen Betrieben befindenden tiereiweißhältigen Futtermittelndurch.
- Alle in Österreich gehaltenen Rinder, Schafe und Ziegen mit Herkunft oder Ursprung aus Staaten in welchen BSE bzw. Scrapie amtlich festgestellt wurde, sind auszuforschen, evident zu halten und regelmäßig, mindestens einmal jährlich im Zuge anderer Amtshandlungen klinisch auf Anzeichen von BSE bzw. Scrapie zu untersuchen.
- Einfuhrbeschränkungen bzw. Einfuhrverbote für lebende Rinder, Samen und Embryonen von Rindern, Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, Tierkörper, Tierkörperteile, Tierkörpermehle und ähnliche Produkte aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, Nordirland, Frankreich, Schweiz, Tschechien und Deutschland.
- Durchführung von Untersuchungen auf TSE (BSE, Scrapie) im Rahmen der Schlachtungen
a) von sämtlichen Rindern ab einem Alter von 30 Monaten
b) von Schafen und Ziegen, ab einem Alter von 12 Monaten, bei Tieren mit Herkunft oder Ursprung aus Staaten, in welchen Scrapie amtlich festgestellt wurde, weiters bei Tieren, die potenziell kontaminiertes Futter erhalten haben könnten, sowie bei Tieren, die in erster Generation von Scrapie infizierten Muttertieren abstammen
c) von Schafen und Ziegen, ab einem Alter von 12 Monaten, die therapieresistente Verhaltensauffälligkeiten bzw. neurologische Störungen über einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen zeigten, weiters von Tieren mit progressiven Krankheitsverläufen sowie von verendeten Tieren ohne Anzeichen einer infektiösen oder traumatischen Erkrankung. - Stichprobenartige BSE-Untersuchungen bei Verendungsfällen von Rindern ab einem Alter von 30 Monaten
- Getrennte Einsammlung und unschädliche Beseitigung des sogenannten „Spezifizierten Risikomaterials“ seit 01.10.2000