Entsorgung von tierischen Abfällen
Die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle ist durch die Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 129/2016, geregelt. Den Wortlaut dieser Verordnung können Sie aus dem Rechtsinformationssystem herunterladen.
Tierische Abfälle unterliegen grundsätzlich der Ablieferungspflicht. Gewisse tierische Abfälle sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Ablieferungspflicht ausgenommen.
Für die Zwischenlagerung von tierischen Abfällen und Kadavern wurden von den Gemeinden gekühlte Sammelstellen eingerichtet.
Abholungen von Großtierkadavern, die aus irgendwelchen Gründen nicht in Sammelstellen zwischengelagert werden können, sind direkt bei den Entsorgungsfirmen anzufordern. Für die Abholung von Großtierkadavern am Wochenende sowie an Feiertagen wurde ein Notdienst eingerichtet.
Die Firmen sind:
Fa. DAKA GmbH & Co KG, Schwaz, Tel.: +43 (0)5242 6910, Notdienst: +43 (0)5242 6910
Fa. Umweltschutz Tschiderer GmbH, Roppen, Tel.: +43 (0)5417 5546, In Notfällen: +43 (0)5417 5546-105