Equidenpass
Aufgrund der Entscheidung der EU 2000/68/EG vom 22.12.1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG benötigen sämtliche Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel) seit dem 01. Juli 2000 beim "Inverkehrbringen" einen Pferdepass (Equidenpass). Unter "Inverkehrbringen" versteht man das dauerhafte Verlassen des Bestandes und das Verbringen an einen anderen Ort (u.a. Verkauf, Tausch, Verbringung zur Schlachtung, Innergemeinschaftlicher Handel).
Den Wortlaut dieser Entscheidung finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).
Mit dem Pferdepass soll einerseits eine Indentifizierung aller Einhufer sichergestellt werden, andererseits soll damit das Problem des "Therapienotstandes" bei einer möglichen Behandlung des Pferdes gelöst werden. Gewisse Medikamente dürfen vom behandelnden Tierarzt nämlich nur dann eingesetzt werden, wenn der Besitzer im Pferdepass erklärt, dass das Tier nicht zum Schlachten bestimmt ist.
Bei allen anderen Pferden gelten zur Verhinderung von gefährlichen Rückständen im Fleisch die gleichen Bedingungen wie bei allen anderen Schlachttieren (Aufzeichnungspflicht, Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit nach Medikamentenanwendung, schriftliche Erklärung der Rückstandsfreiheit bei der Anlieferung zur Schlachtung)
Die Pferdepässe werden von folgenden Institutionen (Personen) ausgestellt:
- bei Zuchtpferden durch den jeweiligen Pferdezuchtverband,
- bei Sport-, Nutz- und Hobbypferden durch den Bundesfachverband für Reiten und Fahren, Wien (A-1110 Wien, Geiselbergstr. 26 - 32/512, ++43 (0) 1/7499261 ++43 (0) 1/7499261-91, office@fena.at
- bei Schlachtfohlen, die in Tirol geschlachtet werden, durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Identifizierung der Tiere erfolgt über die graphische und schriftliche Darstellung der Abzeichen durch Tierärzte oder von den jeweiligen Beauftragten der Zuchtverbände.
Weitere Auskünfte erhalten sie beim Amstierarzt.