EU - Heimtierpass
Die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zwei Merkblätter (EU/EWR und Drittländer) über die Bestimmungen zum Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen im Internet veröffentlicht. (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Stand: Mai / Juni 2005)
Die wesentlichen Inhalte der Merkblätter können folgendermaßen zusammengefasst werden:
- Seit dem 01. Oktober 2004 ist für die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU eine EU-Heimtierpass (mit eingetragener Chippung oder Tätowierung und gültiger Tollwutimpfung erforderlich).
- Der EU-Heimtierpass wird in Österreich von den niedergelassenen Tierärzten ausgestellt, die auch die Registrierung des Passes vornehmen.
- Übergangsbestimmung:
Ein Internationaler Impfpass mit einer vor dem 01. Oktober 2004 durchgeführten gültigen Tollwutimpfung kann anstelle des EU-Heimtierpasses bis längstens 29. September 2005 verwendet wer-den, falls das geimpfte Tier mit lesbarer Tätowierung oder Chip gekennzeichnet ist und diese Kennzeichnung im Impfpass eingetragen ist. - Die drei EU - Länder Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich (Großbritannien) verlangen bis Juli 2009 zusätzliche Anforderungen (Impftiterbestimmung und Ekto-/Endoparasitenbehandlung). Jedoch sind diese zusätzlichen Anforderungen vom Tierarzt (nicht vom Amtstierarzt) im EU-Heimtierpass auf den dafür vorgesehenen Seiten zu bestätigen. Ein amtstierärztliches Zeugnis ist auch für diese Länder nicht mehr erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass vom Tag der Blutentnahme bis zur Einreise eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten einzuhalten ist. Die Ekto-/Endoparasitenbehandlung muss zwischen 24 und 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Die Einhaltung dieser Fristen wird von den Fährunternehmen bzw. den zuständigen Beamten meistens genauestens überprüft, bei Nichteinhaltung erfolgt eine Zurückweisung.
- Für alle Drittstaaten ohne Hundetollwut (z.B.: Schweiz, Kroatien, Liechtenstein, USA, Kanada, Australien und andere) gelten erleichterte Bedingungen. Hier genügt wie für EU-Mitgliedstaaten der EU-Heimtierpass mit gültiger Tollwut-Impfung und Kennzeichnung mit lesbarer Tätowierung oder Chip.
- Für Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem Drittstaat in die EU eingeführt bzw. wiedereingeführt werden, der nicht den erleichterten Bedingungen unterliegt (z.B.: Türkei), muss eine amtliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der neben der Kennzeichnung (Tätowierung oder Chip) und der Tollwut-Impfung auch eine Impftiterbestimmung bestätigt ist. Für Reisen in diese Länder muss daher für eine problemlose Wiedereinreise in die EU im Heimtierpass ein entsprechender Tollwutimpftiter bestätigt sein
- Aufschlussreiche Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in der Homepage des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Ausstellung eines amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses nur mehr für Reisen in jene Drittländer erforderlich ist, die ein solches Zeugnis auch ausdrücklich verlangen.