Tierschutz in Tirol
Tierheime / Tierparks / Gehege
Tierheime, Tierparks und unter gewissen Voraussetzungen (Schaustellung) auch Gehege unterliegen der Verordnung Tierheime/Tierparks, LGBl. Nr. 79/1997. Diese Verordnung können Sie aus dem Rechtsinformationssystem herunterladen.
Werden in einem Tierpark bzw. Gehege jagdbare Tiere im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes gehalten, sind diese Haltungen bewilligungspflichtig. Haltungen im Rahmen der Landwirtschaft sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen. Auskunft über Antragsunterlagen und Bewilligung erhalten Sie in den Webseiten des Bezirksjagdreferates.
Für Tierparks und Tierheime gelten folgende allgemeine Auflagen:
- Der Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks sowie dessen wesentliche Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen (Standort, räumliche Verhältnisse, gehaltene Tierarten, verantwortliche Person). Hier finden Sie den Vordruck für die Durchführung dieser Anzeige.
- Führung eines Bestandsverzeichnisses (Herkunft und Abgang der Tiere).
- Entsprechende Fütterung, Tränkung, Pflege, Betreuung und Unterbringung der gehaltenen Tiere.
- Ein unkontrolliertes Füttern durch Besucher ist zu unterbinden (Kontrolle Futterart und Futtermenge).
Hier können Sie sich Merkblätter über Mindestanforderungen an die Haltung diverser Tiere auf Ihre Festplatte herunterladen:
Wertvolle Fachinformation zum Thema Wildtierhaltung finden Sie außerdem in den Webseiten des Schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.