Tierparks / Gehege / Zoos
Tierparks, Gehege und Zoos unterliegen der Verordnung über die Haltung von Tieren in Gehegen, Tierparks und Zoos, LGBl. Nr. 97/2002. Den genauen Wortlaut dieser Verordnung finden Sie hier.
Für die gehaltenen Tiere ist ein Bestandsregister zu führen (Tierart, Rasse, Geschlecht, besondere Kennzeichen, Herkunft und Abgang der Tiere mit Name und Adresse des Übergebers bzw. Übernehmers, Datum der Zu- und Abgänge, Behandlungen, Geburten, Todesfälle usw. ).
Werden in einem Tierpark bzw. Gehege jagdbare Tiere im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes gehalten, sind diese Haltungen bewilligungspflichtig. Haltungen im Rahmen der Landwirtschaft sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen. Auskunft über Antragsunterlagen und Bewilligung erhalten Sie in den Webseiten des Bezirksjagdreferates.
Der Betrieb eines Tierparks sowie dessen wesentliche Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen (Standort, räumliche Verhältnisse, gehaltene Tierarten, verantwortliche Person). Hier finden Sie den Vordruck für die Durchführung dieser Anzeige.
Der Betrieb eines Zoos sowie dessen wesentliche Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bewilligung der Behörde.
Wertvolle Fachinformation zum Thema Wildtierhaltung finden Sie hier und in den Webseiten des Schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.