Das öster.Tiertransport Gesetz
Ausnahmen
Folgende Tiertransporte sind von den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße - TGSt. ausgenommen:
- Tiertransporte, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden,
- Transporte von Heimtieren ohne gewerbliche Absicht (z.B. Sportpferde),
- Tiertransporte, die im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung durchgeführt werden (z.B. Almauftrieb),
- Transport von Tieren zum Decken, zu Ausstellungen oder Absatzveranstaltungen (Lenker muß Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein im Betrieb Beschäftigter oder ein im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe Beauftragter sein; Transport muß zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes erfolgen oder die zurückgelegte Entfernung darf nicht mehr als 80 km betragen).