Recht
Manche Lehrpersonen glauben, dass man es mit dem Urheberrecht im Unterricht nicht so genau nehmen muss. Das Gegenteil ist der Fall. Immer häufiger sind Schulleitungen mit Forderungen von Anwälten konfrontiert. Daher ist Basiswissen zu urheberrechtlichen Fragen für alle Lehrpersonen von Bedeutung. Die folgenden Informationen stammen aus Ideen sind etwas wert , erstellt vom IFPI Austria - Verband der Österreichischen Musikwirtschaft.
Bearbeiten urheberrechtlich geschützter Werke
Grundsätzlich ist das Bearbeiten geschützter Werke erlaubt. Dazu zählt unter anderem das Übersetzen von urheberrechtlich geschützten Texten zu Übungszwecken. Ein Ausschlussrecht des Urhebers greift erst im Falle einer Verwertung des bearbeiteten Werkes oder der Übersetzung, die nicht ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen darf.
Verwendung von Zitaten
Bei der Veröffentlichung von Arbeiten ist laut Urheberrecht das Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken unentgeltlich gestattet. Das Zitat ist als solches zu kennzeichnen, Titel sowie Autor sind anzuführen. Schüler:innenarbeiten, die über eine Homepage, einen Jahresbericht u.ä. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sind wahrscheinlich ein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Die Publikation ist somit an die Zustimmung der Schüler:innen gebunden.
Vervielfältigung zum Schulgebrauch
Lehrer dürfen ohne Zustimmung des Urhebers und ohne dessen Anspruch auf Vergütung geschützte Werke für den Unterrichtsgebrauch kopieren und an die Schüler:innen verteilen (§ 42 Abs. 6 UrhG). Die Vervielfältigung darf nur in einem für den Unterricht gerechtfertigten Umfang erfolgen (pro Schüler ein Exemplar). Nicht gestattet ist das Kopieren ganzer Bücher. Einzelne Erzählungen aus einer literarischen Sammlung oder Aufsätze aus einer Fachzeitschrift dürfen zur Gänze kopiert werden. Die Vervielfältigung auf anderen Trägern als Papier ist nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Das Urheberrecht verbietet nicht, anfallende Kopierkosten oder Unkostenbeiträge bei elektronischer Vervielfältigung von Schüler:innen einzuheben.
Ausnahme: Kopieren aus anderen Schulbüchern
Eine Lehrerperson darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers Übungsbeispiele aus einem Schulbuch kopieren, das er zwar besitzt, aber seine Klasse nicht verwendet. Das Abtippen und davon erstellte Kopien sind hingegen kein Verstoß gegen das Urheberrecht und daher gestattet.
Hinweis: Die Beschränkung des Kopierens von Musiknoten zum Schulgebrauch wurde mit 1. Jänner 2006 abgeschafft. Seither ist die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs 6 UrhG) auch wieder für Musiknoten zulässig.
Website einer Schule
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht einfach auf die Website gestellt werden. Dazu zählen:
- Texte: auch kurze Textpassagen wie Lied- oder Textzeilen.
- Bilder oder Fotografien: Gilt auch für Ausschnitte davon, selbst, wenn bereits die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung des ganzen Bildes eingeholt wurde.
- Bildnisschutz: Die Zustimmung der Abgebildeten auf dem Foto ist erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten berührt sind.
- Urheberrecht des Fotografen: Der Hersteller des Fotos (Fotograf, Fotostudio oder privat) muss seine Zustimmung zur Veröffentlichung des von ihm hergestellten Fotos geben. Selbst wenn die Fotos käuflich erworben sind, ist es ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Fotografen nicht zulässig, die Fotos auf der Website, im Jahresbericht etc. zu veröffentlichen. Passbilder dürfen generell ohne Zustimmung nur zu Zwecken gebraucht werden, die üblich sind. Dazu zählt nicht die Platzierung auf der Website.
- Musik: betrifft in der Regel Urheberrechte der Komponisten und Texter und Leistungsschutzrechte der Musiker, Produzenten und Plattenlabels. Schulen können sich im Bezug auf ihre eigene Website nicht auf die freie Werknutzung zu Unterrichtszwecken berufen.
Welche Rechte sind bei Fotos zu beachten?
Fotos sind als „Lichtbildwerke“ durch das Urheberrecht geschützt. Außerdem unterliegen Fotos dem „Schutzrecht des Lichtbildherstellers“. Während das Urheberrecht dem Fotografen zusteht (der allerdings jedem Dritten Werknutzungsrechte einräumen kann), entsteht das Schutzrecht des Lichtbildherstellers bei Fotos, für die ein Fotograf beauftragt und bezahlt wurde, beim Inhaber des Fotostudios. Vom urheber- und leistungsschutzrechtlichen Schutz von Fotos ist das Recht des am Foto Abgebildeten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das vom Urheberrecht unabhängig ist.
Creative Commons (CC)
Creative Commons (CC) bietet verschiedene Standard-Lizenzverträge als Hilfestellung bei der Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Medieninhalte an. Damit werden die rechtlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Medien festgelegt. Ist ein Inhalt CC-lizenziert, erkennt man am jeweiligen Lizenztyp, unter welchen Bedingungen die Nutzung gestattet ist.
Der einfachste Vertrag verlangt vom Lizenznehmer nur die Namensnennung des Urhebers/Rechteinhabers. Weitere Einschränkungen untersagen z. B. die kommerzielle Nutzung oder die Bearbeitung des Werkes. Wenn Bearbeitungen erlaubt sind, wird festgelegt, ob das veränderte Medium nur unter gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden kann oder nicht.
Bilder und andere Materialien, die unter dieser Lizenz stehen, können problemlos in der Schule verwendet werden. Mit CC-BY-NC-SA ist die TiBS-Bilderdatenbank lizenziert.
Quellenangabe:
Ideen sind etwas wert (IFPI Austria - Verband der Österreichischen Musikwirtschaft; Bestellung von Unterrichtmaterial zum Thema: Organisationsbüro "Ideen sind etwas wert", c/o PRO+CO; Peter-Jordan-Straße 25, 1190 Wien, info@ideensindetwaswert.at)
Umfangreiche Informationen: saferinternet.at
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