Amtssignatur
Amtssignatur des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften Tirols und der Forsttagssatzungskommissionen gemäß § 19 E Government-Gesetz (E-GovG)
Die vom Amt der Tiroler Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Tirols und den Forsttagssatzungskommissionen im elektronischen Wege gefertigten Dokumente weisen die im Folgenden dargestellten Bildmarken der Amtssignatur auf. Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Die Amtssignatur kann auf Bescheide und andere Erledigungen aufgebracht werden und macht damit ersichtlich, dass es sich um Schriftstücke von der bezeichneten Organisationseinheit bzw. Behörde handelt. Diese Amtssignatur wurde auch vom seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol bis zu seiner Überführung in das Landesverwaltungsgericht Tirol mit 1. Jänner 2014 verwendet.
Amtssignatur im Bereich der authentischen elektronischen Kundmachung des Landesgesetzblattes im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Für die authentische (= rechtsverbindliche) elektronische Kundmachung des Landesgesetzblattes im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird eine geringfügig modifizierte Amtssignatur verwendet, wobei jeweils nur das Hauptdokument (= der kundgemachte Normtext) die Bildmarke und einen auf die Überprüfbarkeit bezogenen Hinweis aufweist. Elektronische Anlagen zum Normtext sind elektronisch signiert, weisen aber aus Platzgründen (häufig handelt es sich dabei um Kartenwerke im Format A4) keine Bildmarke auf. Diese Anlagen sind aber ebenso wie der Normtext auf die gleiche Art und Weise wie jedes amtssignierte Schriftstück etwa des Amtes der Tiroler Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften Tirols online überprüfbar (s.u. zur Überprüfung des amtssignierten elektronischen Dokuments).
Amtssignatur des Tiroler Landtages gemäß § 19 E Government-Gesetz (E-GovG)
Die vom Tiroler Landtag im elektronischen Wege gefertigten Dokumente weisen die im Folgenden dargestellten Bildmarken der Amtssignatur auf. Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Die Amtssignatur kann auf Erledigungen aufgebracht werden und macht damit ersichtlich, dass es sich um Schriftstücke von der bezeichneten Organisationseinheit handelt.