Elektronische Signaturen
Was ist eine elektronische Signatur?
Eine Signatur (Unterschrift) dient vor allem dazu, ein Dokument dem/der UnterzeichnerIn zuzuordnen. Eine digitale Signatur ist – vereinfacht ausgedrückt – eine „elektronische Unterschrift“. Definiert wird der Begriff „elektronische Signatur“ in der eIDAS-VO als Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
Wesentlicher Vorteil einer digitalen Signatur ist, dass Dokumente schnell und einfach ohne Medienbruch signiert sowie übermittelt werden können. Zudem gewährleistet eine digitale Signatur hohe Fälschungs- und Verfälschungssicherheit. Mittels qualifizierter digitaler Signatur wird sichergestellt, dass das unterfertigte elektronische Dokument vom Signierenden stammt. Des Weiteren wird bestätigt, dass nach durchgeführter Signatur das elektronische Dokument nicht mehr abgeändert wurde. Eine nachträgliche Änderung des Dokuments kann im Rahmen einer Signaturprüfung nachvollzogen werden.
Welche Arten der (elektronischen) Signatur gibt es?
Es kann zwischen drei verschiedene Signaturarten unterschieden werden:
Die einfache elektronische Signatur
Die eIDAS-VO definiert die elektronische Signatur als Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der/die UnterzeichnerIn zum Unterzeichnen verwendet.
Dokumente, die mit einer „einfachen“ elektronischen Signatur versehen sind, müssen gemäß Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO als Beweismittel zugelassen werden und unterliegen somit der richterlichen Beweiswürdigung („Nichtdiskriminierungsklausel“)
Die fortgeschrittene elektronische Signatur
Eine fortgeschrittene Signatur ist eine Signatur, die ausschließlich dem/der UnterzeichnerIn zugeordnet ist und somit die Identifizierung des/der UnterzeichnerIn ermöglicht.
Sie wird mit Mitteln erstellt, die der/die UnterzeichnerIn unter seiner/ihrer alleinigen Kontrolle halten kann und mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann.
Die qualifizierte elektronische Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur stellt die höchste Qualitätsstufe dar. Diese Form der digitalen Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Das Gesetz definiert eine qualifizierte elektronische Signatur als „eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht“. Ergänzend zu den Rechtswirkungen einer „einfachen“ sowie einer „fortgeschrittenen“ elektronischen Signatur erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur – bis auf wenige Ausnahmen – das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (vgl. § 4 Abs. 1 SVG).
Mit der Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur nach Durchführung einer Signaturprüfung ist gleichzeitig die Authentizität (Zuordnung zum Signator) sowie die Integrität (keine Veränderung des signierten Dokuments) nachgewiesen.
Um ein Dokument qualifiziert elektronisch signieren zu können, muss man im Besitz der ID Austria (bzw. Handy-Signatur/Bürgerkarte) oder einer gleichwertigen europäischen elektronischen Identität sein.
Wo kann ich Dokumente elektronisch signieren?
- über die App „Digitales Amt“ mit der ID Austria (Basis oder Vollfunktion)
- über die Website der A-Trust
- über die Website des Anbieters „Prime Sign"
- über die Website des Anbieters „Sproof"
Es ist ebenfalls möglich, den Signaturblock barrierefrei zu positionieren. Hier finden Sie die Möglichkeit dazu.