Antrag auf Anerkennung einer Lehrpraxis – allgemeinmedizinische Ordinationsstätte (§ 12 Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Information
Für die Anerkennung einer Ordinationsstätte einer niedergelassenen Ärztin/eines niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin als Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin ist ein Antrag mittels Online-Formular zu stellen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ordinationsstätte einer niedergelassenen Ärztin/eines niedergelassenen Arztes als Lehrpraxis für die allgemeinmedizinische Ausbildung ergeben sich insbesondere aus § 12 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ordinationsstätte bzw. die/der Antragstellende nachweislich
- über die erforderliche räumliche Ausstattung verfügt (der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den PatientInnen muss insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht werden),
- über die erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
- über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt,
- über die erforderliche PatientInnenfrequenz (800 PatientInnen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr) verfügt,
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt,
- über eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung verfügt,
- ein von der ÖÄK anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminar erfolgreich absolviert hat,
- über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
- über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der ÖÄK über die ärztliche Fortbildung verfügt,
- die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
- in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat sowie
- in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung erhalten hat.
Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur eine Ärztin/ein Arzt ausgebildet werden. Die praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen (vgl. § 12 Abs. 6 ÄrzteG 1998).
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Nachweis über das Vorliegen einer zumindest dreijährigen freiberuflichen Berufserfahrung
- Nachweis über die erforderliche apparative Ausstattung
- Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleitungsseminars
- Fortbildungsdiplom(e)
- Bei WahlärztInnen: Nachweis der erforderlichen PatientInnenfrequenz durch anonymisierte, mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Honorarnoten
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben – Lehrpraxis
- Lichtbildausweis zur Identifikation
Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.
Kosten
Die Antragstellung ist kostenpflichtig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015)