Antrag auf Auszahlung der Mittel nach dem EEZG durch das Land Tirol
Allgemeine Informationen
Refundierung einer Entgelterhöhung (Zulage) in der Höhe von € 158,33 pro tatsächlich in Beschäftigung stehendem Kalendermonat pro vollzeitäquivalenten beschäftigte Person. Den nicht vollbeschäftigten Personen gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß. Die Zulage wird dem Pflege- und Betreuungspersonal in Krankenanstalten, teilstationären und stationären Einrichtungen, mobile Betreuungs- und Pflegedienste, mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit und Kureinrichtungen gewährt.
Voraussetzungen
Die Zulage der außerordentlichen Entgelterhöhungen gebührt folgenden Berufsgruppen des Pflege- und Betreuungspersonals:
- Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege
- Angehörige der Pflegefachassistenz
- Angehörige der Pflegeassistenz
nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997
- Diplom-Sozialbetreuer:innen
- Fach-Sozialbetreuer:innen
- Heimhelfer:innen
nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005
Das Pflege- und Betreuungspersonal muss für die Auszahlung für das Jahr 2023 im Jahr 2023 zumindest ein Kalendermonat durchgehend wie folgt beschäftigt sein:
- bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957
- bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
- bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
- bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen oder
- in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
Fristen
Ein Antrag kann bis spätestens 01.03.2025 eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Mitarbeiterliste gemäß vorgegebener Excel Liste
- Selbsterklärung des Dienstgebers
- Nachweis über die Auszahlung des Trägers
- entgeltgestaltende Vorschrift (können unter Sonstige Dokumente hochgeladen werden)
Kosten
Für die Übermittlung entstehen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§§ 13 ff AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1191/51, i.d.g.F.)- Signaturgesetz (Bundesgesetz über elektronische Signaturen - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, i.d.g.F.)