Antrag auf Benützung der Straße für eine sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter
Allgemeine Informationen
Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Das gleiche gilt für kraftfahrsportliche Veranstaltungen auf der Straße, einschließlich Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen.
„Sportlich“ im Sinne dieser Bestimmung sind nur jene Veranstaltungen, bei denen es
- auf einen wettkampfmäßigen, besonders körperlichen Einsatz oder
- auf den Beweis besonderen Mutes und besonderer Geschicklichkeit ankommt,
sofern dieser Einsatz nach dem (nicht notwendigerweise geplanten) Zweck der Veranstaltung wahrscheinlich den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechen wird (z.B. weil der Faktor Zeit bei der Erbringung der sportlichen Leistungen eine wesentliche Rolle spielt).
Es kann vorgeschrieben werden, dass die/der Veranstalter:in und die einzelnen Teilnehmer:innen an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.
Zusätzliche Information
Für nicht wettbewerbsmäßige Veranstaltungen (z.B. Radwandertage, etc.) ist keine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle notwendig. Hinsichtlich sonstiger (nicht sportlicher bzw. nicht wettkampfmäßiger) Straßenbenützungen, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße hervorzurufen oder die Aufmerksamkeit der Lenker:innen von Fahrzeugen zu beeinträchtigen, siehe die §§ 82, 86 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Voraussetzungen
- Die Veranstaltung darf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe sind nicht zu erwarten.
Fristen
Die/Der Antragsteller:in hat den Antrag auf Benützung der Straße für eine sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter zumindest vier Monate vor der geplanten Veranstaltung an die zuständige Behörde zu stellen. Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit der/dem jeweiligen Sachbearbeiter:in Rücksprache zu halten.
Zuständige Stelle
Die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll bzw. der betreffende Straßenabschnitt liegt.
innerhalb eines Bezirkes:
- Bezirkshauptmannschaft
- für Innsbruck: Stadtmagistrat Innsbruck
über mehrere Bezirke:
- Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
über mehrere Bundesländer:
- Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt
Erforderliche Unterlagen
Es ist jedenfalls ein konkretes Veranstaltungskonzept beizulegen, in welchem die Veranstaltung der Art und dem Umfang nach exakt beschrieben wird. Dazu gehören unter anderem: Streckenpläne, Programmablauf, Verkehrsbeeinträchtigungen, Parkkonzept, Sicherheitskonzept (Streckensicherung, Straßensperren), Zuschauersicherung, Karenzzeiten, Ordner/Securitydienste, Aufbauten wie Zelte/Bühnen, etc.
Je nach Veranstaltung und geplanter Verkehrsführung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese sind z.B. Lageplan vom Veranstaltungsgelände, Zustimmung Grundeigentümer/Straßenerhalter, Versicherungspolizze, etc.
Kosten
Die Höhe der Landesverwaltungsabgaben ist abhängig von der zuständigen Behörde. Wenn im laufenden Bewilligungsverfahren auch ein Lokalaugenschein bzw. eine Verhandlung stattfindet, fallen dafür Kommissionsgebühren an.
Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957: (Ermäßigung von 40 % bei Antragstellung mit Signatur mittels ID Austria nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz)
- € 14,30 Eingabegebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 8,60)
- € 3,90 Stempelgebühr pro Beilage (maximal € 21,80) (bei signierten Anträgen € 2,30, maximal € 13,10)
Verwaltungsabgaben gemäß der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007:
Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64):
- wenn für die Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist: € 55,00
- wenn für die Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist: € 110,00
Kommissionsgebühren gemäß der Kommissionsgebührenverordnung 2017:
€ 17,50 für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 64 Straßenverkehrsordnung (StVO)