Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Allgemeine Informationen
Mit diesem Formular können Sie eine Ausnahmebewilligung zur Benützung von Straßen trotz bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten beantragen. Detaillierte Informationen finden Sie in den wichtigen Rechtsgrundlagen.
Voraussetzungen
§ 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
§ 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Fristen
Die/Der Antragsteller:in hat den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zumindest zwei Wochen vor der geplanten Fahrt an die zuständige Behörde zu stellen. Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit der/dem jeweiligen Sachbearbeiter:in Rücksprache zu halten.
Zuständige Stelle
Die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Wirkungsbereich die Verkehrsbeschränkung oder das Verkehrsverbot bzw. die Fahrtstrecke liegt.
innerhalb eines Bezirkes:
- Bezirkshauptmannschaft
- für Innsbruck: Stadtmagistrat Innsbruck
über mehrere Bezirke
- Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
über mehrere Bundesländer:
Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassung(en) von allen Fahrzeugen
- Unterlagen betreffend das Ladegut
- Vollmacht, sofern Antragsteller und durchführendes Unternehmen nicht ident sind
- Ausführliche Begründung über das Vorliegen der Voraussetzungen
Kosten
Die Höhe der Landesverwaltungsabgaben ist von mehreren Faktoren abhängig und wird erst im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrags von der Behörde festgesetzt. Sämtliche Gebühren und Abgaben sind pro Fahrzeug zu entrichten. Wenn im laufenden Bewilligungsverfahren auch ein Lokalaugenschein bzw. eine Verhandlung stattfindet, fallen dafür Kommissionsgebühren an.
Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (Ermäßigung von 40 % bei Antragstellung mit Signatur mittels ID Austria nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz)
- € 14,30 Stempelgebühr für den Antrag (bei signierten Anträgen € 8,60)
- € 3,90 Stempelgebühr pro Beilage (maximal € 21,80) (bei signierten Anträgen € 2,30, maximal € 13,10)
Verwaltungsabgabe gemäß der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung 2007:
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1):
- für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt: € 70,00
- für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat: € 160,00
- für eine Bewilligung mit einer längeren Zeitdauer: € 450,00
- hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden: frei
Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten (§ 45 Abs. 2):
- soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge handelt,
- für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt: € 70,00
- für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat: € 160,00
- für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren: € 450,00
- hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke: frei
- hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden: frei
- soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,
- für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt: € 45,00
- für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat: € 90,00
- für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren: € 200,00
- bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung oder eines erheblichen körperlichen Gebrechens des Antragstellers oder der zu befördernden Person
- für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt: € 2,00
- für mehrmalige Fahrten für die Dauer von höchstens zwei Jahren: € 9,00
- hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke: frei
- hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden: frei
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 45 Abs. 2a):
- für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt: € 70,00
- für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens sechs Monaten: € 200,00
- hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke: frei
Kommissionsgebühren gemäß der Kommissionsgebührenverordnung 2017:
€ 17,50 für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)