Antrag auf Erteilung oder Erweiterung einer Konzession zur Ausübung der Beförderung von Gütern im innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Verkehr
Allgemeine Informationen
Die gesetzliche Grundlage dieses wichtigen Gewerbeberechtigung ist die Gewerbeordnung sowie als lex specialis das Güterbeförderungsgesetz. Ebenso findet sekundäres EU-Recht unmittelbare Anwendung.
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, die anhängig von der Art der Konzession entweder vom Landeshauptmann oder von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wird.
Voraussetzungen
Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich
- die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09
- erforderlichen Abstellplätze in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk.
Fristen
Falls Ihr Anbringen einen Formfehler aufweisen oder unvollständig sein sollte, wird Sie die Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zur Verbesserung dieses Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Falls Sie der Aufforderung rechtzeitig und vollständig nachkommen, gilt Ihr Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zuständige Stelle
Sie stellen ein schriftliches Ansuchen auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession zur Beförderung von Gütern im innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Güterverkehr an die zuständige Behörde entsprechend ihrem Gewerbestandort.
- Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr:
- Innerstaatlicher Güterkraftverkehr:
- Ihr Gewerbestandort ist in der Stadt Innsbruck - Stadtmagistrat Innsbruck
- Ihr Gewerbestandort ist in einem Bezirk Tirols - jeweilige Bezirkshauptmannschaft
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung (Gemäß Art 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigung einer Bescheinigung gleichgestellt, die dem in Anhang III wiedergegebenen Muster entspricht, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Ausländische Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate und in Original; nur wenn Hauptwohnsitz noch nicht länger als 5 Jahre in Österreich besteht)
- Meldebestätigung (nicht erforderlich bei Wohnsitz in Österreich)
- Ansuchen auf Befreiung wegen Drittstaatenangehörigkeit zur Ausübung der gewerblichen Beförderung von Gütern und Personen mit Kraftfahrzeugen (nur erforderlich für Staatenlose oder Nicht EU/EWR-Bürger
- Nachweis über LKW Abstellplätze (gegebenenfalls Bestandsvertrag mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bestätigung der Bank oder des Steuerberaters dass Eigenkapital und Reserven von €9000 für das erste Fahrzeug und €5000.- für jedes weitere Fahrzeug vorliegt)
- Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen (je eine Erklärung für den handelsrechtlichen Geschäftsführer und weitere Gesellschafter mit mehr als 50% Anteilen)
- Erklärung Geschäftsführerbestellung inkl. Nachweis der Anordnungsbefugnis
Kosten
Gemäß § 333a Gewerbeordnung 1994 sind in Gewerbeverfahren keine Verwaltungsabgaben oder Gebühren vorzuschreiben.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung 1994
- Güterbeförderungsgesetz 1995
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009