Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Schülerbeförderungskosten
Allgemeine Information
Über die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Schülerbeförderung gelten folgende Richtlinien:
1. Das Ausmaß des Zuschusses des Landes zu den Kosten für die Schülerbeförderung richtet sich nach der Finanzkraft der antragstellenden Gemeinde bzw. nach der Finanzkraft der Gemeinden, die einem antragstellenden Gemeindeverband (Kostenträger) angehören.
2. Die Finanzkraft ist nach dem Aufkommen an eigenen Steuern ohne Interessentenbeiträge und an Abgabenertragsanteilen je Einwohner einer Gemeinde gemessen am durchschnittlichen Aufkommen an eigenen Steuern ohne Interessentenbeiträge und an Abgabenertragsanteilen je Einwohner der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck zu beurteilen. Als Bemessungszeitraum gilt das dem Ende des Unterrichtsjahres vorausgehende Kalenderjahr.
3. Das Ausmaß des Zuschusses des Landes zu den Kosten für die Schülerbeförderung beträgt bei
Finanzkraft | Kostendeckung |
---|---|
bis 65 von Hundert | 65 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 65 bis 70 von Hundert | 60 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 70 bis 75 von Hundert | 55 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 75 bis 80 von Hundert | 50 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 80 bis 85 von Hundert | 45 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 85 bis 90 von Hundert | 40 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 90 bis 95 von Hundert | 35 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 95 bis 100 von Hundert | 30 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 100 bis 105 von Hundert | 25 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 105 bis 110 von Hundert | 20 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 110 bis 115 von Hundert | 15 von Hundert der erwachsenen Kosten |
von über 115 von Hundert | 10 von Hundert der erwachsenen Kosten |
Zuschüsse unter EUR 363,36 werden nicht ausgezahlt.
4. Ist Kostenträger ein Gemeindeverband, wird das Ausmaß im Sinn des Punktes 3. anhand der nach der Zahl der Einwohner gewichteten durchschnittlichen Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden ermittelt.
5. Der Kostenträger hat den Zuschuss nach § 101 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres bis spätestens 30. November des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterichtsjahres fällt (Fallfrist), bei der Landesregierung geltend zu machen.
6. Der Kostenträger hat dem Antrag auf den Zuschuss nach Abs. 1 einen Nachweis über die erwachsenen Kosten sowie über das Ausmaß der vom Bund nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 getragenen Kosten bzw. einen Nachweis darüber, dass der Bund eine Tragung der Kosten abgelehnt hat, anzuschließen.
6a. Für die Inanspruchnahme von Zuschüssen zu den Kosten, die durch die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Privatschule Elisabethinum in Axams entstehen, sowie für die Gewährung solcher Zuschüsse gelten folgende Sonderregelungen:
- Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten, die Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusammenhang mit der Beförderung von Schülern und Schülerinnen zur und von der Privatschule Elisabethinum in Axams entstehen, können auch vom Erhalter der Privatschule Elisabethinum gestellt werden.
- Der Erhalter der Privatschule Elisabethinum darf Anträge gemäß Punkt 1 nur als Mittler jener Gemeinden und Gemeindeverbände (Vollmachtgeber) stellen, die den Erhalter dazu schriftlich ermächtigt haben. Kopien dieser Ermächtigungen sind dem Antragsformular beizuschließen. Überdies sind dem Antragsformular jeweils Bestätigungen darüber vorzulegen, dass zwischen dem Erhalter und den jeweiligen Vollmachtgebern ein Abrechnungsmodus vereinbart wurde, durch den sichergestellt ist, dass die Zuschüsse zur Gänze den jeweiligen Vollmachtgebern zufließen.
- Als Zuschuss zu den Kosten ist ein Gesamtbetrag zu ermitteln, der für die Teilabdeckung der den einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt erwachsenen Schülerbeförderungskosten bereit zu stellen ist. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der durchschnittlichen Finanzkraft der vom Erhalter der Privatschule Elisabethinum vertretenen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände. Die durchschnittliche Finanzkraft ist in der Weise zu ermitteln, dass die nach Punkt 3.1 für die jeweiligen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände geltenden Finanzkraftsätze addiert werden und die sich daraus ergebende Summe sodann durch die Anzahl der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dividiert wird. Der Schulerhalter hat den Zuschuss unverzüglich nach dessen Auszahlung auf die einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände aufzuteilen und die errechneten Teilbeträge sodann unverzüglich den einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu überweisen. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen jeweils Teilbeträge in dem Prozentausmaß zu, das dem jeweiligen Anteil der ungedeckten Schülerbeförderungskosten an den gesamten ungedeckten Schülerbeförderungskosten entspricht.
6b. In Fällen, in denen andere als die in Punkt 6a genannten Gemeinden und Gemeindeverbände die Beförderung von Schülern und Schülerinnen gemeinschaftlich organisieren und sich dabei einer koordinierenden Stelle bedienen, ist Punkt 6a sinngemäß anzuwenden.
7. Diese Richtlinie treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
8. Die Punkte 6a. und 6b. treten mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 in Kraft. Die Zuschussleistungen gemäß Punkt 6a zu den im Schuljahr 2011/2012 erwachsenen Beförderungskosten können bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31.05.2013 beantragt werden.
Voraussetzungen
- Der Transport schulpflichtiger Kinder muss durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband organisiert werden.
- Eine Differenz zwischen tatsächlich angefallenen Kosten und dem vom Bund refundierten Betrag muss gegeben sein.
Fristen
Eine Antragstellung ist von 15. Juli bis 30. November des jeweiligen Jahres möglich.
Zuständige Stelle
Bildungsdirektion für Tirol
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 9012 0
office@bildung-tirol.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Vertrag zwischen Finanzamt Innsbruck und Gemeinde
- Vertrag zwischen Finanzamt Innsbruck und Verkehrsunternehmer
- Nachweis, dass eine Kostenübernahme durch das Finanzamt Innsbruck abgelehnt wurde
- Nachweis etwaiger Schulfahrtbeihilfen bei Schülertransporte durch Eltern
- Vollständige Zahlungsnachweise (Kontoauszug) sowie Rechnungen der entstandenen Beförderungskosten im angegebenen Schuljahr (verpflichtend)
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 101 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991
- Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Schülerbeförderung