Antrag einer Sonderkrankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Basisausbildung (§ 6a Ärztegesetz 1998)
Allgemeine Information
Für die Anerkennung einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG als Ausbildungsstätte für die Basisausbildung ist ein Antrag mittels Online-Formular zu stellen.
Allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a KAKuG kommen bereits von Gesetzes wegen als Ausbildungsstätten für die Basisausbildung in Frage. Es bedarf daher keiner gesonderten Anerkennung.
Voraussetzungen
Die (Teil-)Anerkennung einer Sonderkrankenanstalt ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind (vgl. § 6a Abs. 4 ÄrzteG 1998).
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigungsnachweis über die Vermittlung der Inhalte der Anlage 33 KEF und RZ-Verordnung 2015
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen.
Kosten
Die Antragstellung ist kostenpflichtig.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015)