Antrag um Bewilligung für die Durchführung von Arbeiten auf und neben der Straße
Allgemeine Informationen
Wird durch Arbeiten (z.B. Bauarbeiten) auf oder neben der Straße der Straßenverkehr (Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr) beeinträchtigt, ist dafür eine Bewilligung gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig.
Beispiele für solche Bauarbeiten können sein:
- Grabungen für Kanal, Wasser, Gas, Fernwärme, Hausanschlüsse
- Aufstellung von Gerüsten oder Containern
- Baustelleneinrichtungen
Für Besorgung, Aufstellung und Entfernung der notwendigen Verkehrszeichen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- und Parkverbote) und Verkehrsleiteinrichtungen (z.B. Umleitungen, Leitbaken) ist die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber selbst verantwortlich. Der genaue Standort und der Zeitpunkt der Aufstellung und Entfernung der Verkehrszeichen müssen in einem Bautagebuch dokumentiert, der Beginn und das Ende der Bauarbeiten müssen der Behörde mitgeteilt werden.
Welche Vorhaben sind bewilligungsfrei?
- verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist
- Arbeiten an Mautanlagen
- Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen
- Vermessungsarbeiten
- nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen
Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.
Für notwendige Angaben (z.B. Straßenbezeichnung, Straßenkilometer) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Straßenmeisterei, Gemeinde, Polizei, Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat oder an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht. Der Straßenkilometer kann auf Landesstraßen an den Kilometertafeln abgelesen werden (blaue oder weiße kleine Tafeln am Straßenrand).
Zusätzliche Information
- Die Bauführerin/der Bauführer muss ständig – auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtstunden – erreichbar sein. Sie/er muss in der Lage sein, Unzulänglichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei der Verkehrsregelung sofort abzustellen.
- Mit den Arbeiten dürfen Sie erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids und gegebenenfalls nach Zustimmung des Straßenerhalters (Bund, Land, Gemeinde, Magistrat) bzw. der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers beginnen.
Achtung
Die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung ersetzt nicht eine allenfalls erforderliche Zustimmung des Straßenerhalters (Bund, Land, Gemeinde, Magistrat) bzw. der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers.
Voraussetzungen
- Der Verkehr darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs muss in anderer Weise gewährleistet werden können.
Fristen
Die Baufirma - nicht der Bauherr - hat den Antrag auf Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße zumindest zwei Wochen vor dem geplanten Baustart an die zuständige Behörde zu stellen. Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit der/dem jeweiligen Sachbearbeiter:in Rücksprache zu halten.
Zuständige Stelle
Die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Wirkungsbereich die Baustelle eingerichtet werden soll bzw. der betreffende Straßenabschnitt liegt.
Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen:
- Bezirkshauptmannschaft
- für Innsbruck: Stadtmagistrat Innsbruck
- wenn zwei oder mehrere Bezirke betroffen sind: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
Gemeindestraßen
- Gemeinde
- für Innsbruck: Stadtmagistrat Innsbruck
- wenn zwei oder mehrere Gemeinden betroffen sind: Bezirkshauptmannschaft
- wenn zwei oder mehrere Bezirke betroffen sind: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
Erforderliche Unterlagen
Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann. Dem Antrag ist daher jedenfalls anzuhängen:
- Verkehrsführungsplan auf Orthofotobasis oder
- Regelplan gem. RVS sowie ein Lageplan (Orthofoto)
- bei Arbeitsstellen auf Landesstraßen: Zustimmung zum Sondergebrauch (Gestattung)
Bei umfangreicheren Arbeiten können dem Ansuchen Arbeitszeitabläufe, Auftragsschreiben, Fotos von der Arbeitsstelle, etc. angeschlossen werden.
Kosten
Die Höhe der Landesverwaltungsabgaben ist abhängig von der Dauer der Arbeitsbewilligung und wird erst im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrags von der Behörde festgesetzt. Wenn im laufenden Bewilligungsverfahren auch ein Lokalaugenschein bzw. eine Verhandlung stattfindet, fallen dafür Kommissionsgebühren an.
Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (Ermäßigung von 40 % bei Antragstellung mit Signatur mittels ID Austria nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz)
- € 14,30 Eingabegebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 8,60)
- € 3,90 Stempelgebühr pro Beilage (maximal € 21,80) (bei signierten Anträgen € 2,30, maximal € 13,10)
Verwaltungsabgaben gemäß der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 bzw. der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007:
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1):
- bis zur Dauer einer Woche: € 50,00
- bis zur Dauer eines Monats: € 100,00
- darüber: € 200,00
Kommissionsgebühren gemäß der Kommissionsgebührenverordnung 2017:
€ 17,50 für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 90 Straßenverkehrsordnung (StVO)