Beschwerde im Verwaltungsverfahren
Allgemeine Informationen
Gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Davon ausgenommen sind Mandatsbescheide und Beschwerdevorentscheidungen. Für die Einbringung der Beschwerde benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. In wenigen Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Bitte beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid.
Rechtzeitige und zulässige Beschwerden haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Aufschiebend bedeutet, dass die Leistung, die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, nicht (zwangsweise) vollstreckt oder dass von einer Berechtigung, die mit dem angefochtenen Bescheid verliehen wurde, nicht Gebrauch gemacht werden darf. Die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kann im Vorverfahren nach einer Interessensabwägung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug ausschließen. Im Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht obliegt diesem der etwaige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Ein weiterer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann sich aus den Materiengesetzen ergeben.
Für die Einbringung der Beschwerde können Sie auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).
Voraussetzungen
Im Allgemeinen sind Sie zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wenn Sie im Verfahren Partei sind. Aus den Verwaltungsvorschriften kann sich jedoch der Ausschluss oder die Einschränkung des Beschwerderechtes für bestimmte Parteien ergeben.
Sie müssen in der Beschwerde den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet und die belangte Behörde benennen. Führen Sie dazu insbesondere Datum und Geschäftszahl des Bescheides sowie die Behörde an, die den Bescheid erlassen hat.
Die Beschwerde muss auch die Gründe enthalten, warum Ihrer Ansicht nach der Bescheid rechtswidrig sein soll. Weiters muss sie ein Begehren enthalten, etwa dass eine Bewilligung erteilt oder versagt werden oder der Bescheid zur Gänze oder nur zum Teil aufgehoben oder abgeändert werden soll. Ist keine der Vorauswahlmöglichkeiten zutreffend, lassen Sie bitte das Auswahlfeld leer und formulieren das Begehren in das darunter liegende Freitextfeld. Dabei können Sie auch neue Tatsachen oder Beweismittel, aber nur im Rahmen der Beschwerdegründe, vorbringen.
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn Sie nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder nach der mündlichen Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben.
Fristen
Die Beschwerde muss schriftlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bzw. mündlichen Verkündung des Bescheides eingebracht werden. Sie müssen Angaben machen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Zuständige Stelle
Sie müssen die Beschwerde bei derjenigen Behörde einbringen, die den Bescheid erlassen hat.
Verfahrensablauf
Wurde gegen einen Bescheid rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, so kann die Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorlegen oder innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Durch eine Beschwerdevorentscheidung kann der angefochtene Bescheid aufgehoben und/oder in jede Richtung, also auch zum Nachteil einer Partei, geändert werden. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung können Sie als Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen den Vorlageantrag einbringen.
Das Landesverwaltungsgericht kann in seinem Erkenntnis eine neue Sachentscheidung (wenn im Mehrparteienverfahren eine andere Partei Beschwerde erhoben hat auch zu Ihrem Nachteil) treffen, die Beschwerde abweisen (womit der von Ihnen angefochtene Bescheid bestätigt wird) oder diesen aufheben und die Sache an die Behörde zurückverweisen. Außer im Falle einer Abweisung oder Zurückverweisung ersetzt bzw. ergänzt das vom Landesverwaltungsgericht ergehende Erkenntnis den bisherigen Bescheid.
Sie können auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verhandlung entfallen.
Erforderliche Unterlagen
Allfällige Beweismittel oder Unterlagen, die im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden, jedoch beschränkt auf das Beschwerdevorbringen.
Kosten
Für die Einbringung der Beschwerde ist eine Pauschalgebühr von Euro 30,- zu entrichten soweit keine Gebührenbefreiung besteht. Bitte beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§§ 7 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2013; § 2 BuLVwG - Eingabengebührenverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014