Förderung für die Ausarbeitung der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte
Allgemeine Informationen
Das Land Tirol gewährt den Gemeinden als Träger von Privatrechten gemäß § 34 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022 i.d.g.F., nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten der (weiteren) Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte.
Voraussetzungen
Für die Gewährung von Zuschüssen müssen im Zeitpunkt des Ansuchens alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorliegen (s.u.).
Förderungswerber sind die Gemeinden des Bundeslandes Tirol.
Fristen
Keine
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- Angebot des Auftragnehmers
- Beauftragung des Auftragnehmers durch Gemeinderatsbeschluss
- Mit dem Auftragnehmer abgeschlossener Werkvertrag
- Aufstellung der tatsächlich angefallenen Kosten (Honorar/Nebenkosten) und Zahlungsbelege
- Verständigung der Gemeindebürger über die Fortschreibung (Postwurf)
- Vorstellung in öffentlichen Gemeindeversammlung
- Kundmachung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung und somit Rechtskraft der Fortschreibung
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022 i.d.g.F.
- Richtlinie über die Gewährung einer Förderung für die Ausarbeitung der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte, Ausgabe Dezember 2023