Meldung über die Benützung der Straße für die Abhaltung von Festen und Umzügen
Allgemeine Information
Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage vorher der Behörde anzuzeigen.
Für Umzüge auf Straßen ist eine Bewilligung grundsätzlich nicht erforderlich. Maßgeblich hiefür war die Erwägung, dass für solche Veranstaltungen in erster Linie andere gesetzliche Vorschriften, z.B. das VersammlungsG 1953, im Vordergrund stehen oder dass es sich hiebei überhaupt um ortsübliche oder volkstümliche Gebräuche handelt. Die Behörde muss aber in der Lage sein, entsprechende straßenpolizeiliche Vorkehrungen zu treffen.
Fristen
Die Meldung (Anzeige) muss rechtzeitig erfolgen, dabei ist eine gesetzliche Frist von drei Tagen zu berücksichtigen. Da für derartige Meldungen (Anzeigen) jedoch umfangreiche Ermittlungen (Anhörungsverfahren für die Erlassung von Verordnungen für allfällig notwendige Verkehrsmaßnahmen, Straßensperren, etc.) erforderlich sein können, wird empfohlen, die Meldung (Anzeige) mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.
Zuständige Stelle
- Die jeweilge Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft und Magistrat).
- Die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, nur das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, und auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundes- oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind.
- Das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht, wenn sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt.
Erforderliche Unterlagen
Genaue Beschreibung der Veranstaltung, Bezeichnung der Örtlichkeit, Dauer, allenfalls erforderliche Straßensperren, usw.
Kosten
Für die Anzeigenerstellung entstehen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 86 StVO
Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen.