Schulkostenförderung
Allgemeine Informationen
Durch einen Beitrag zur Finanzierung von beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten für in der Richtlinie definierte Schulausbildungen soll im Sinne der Fachkräfteoffensive die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss im Rahmen bestimmter Schulausbildungen unterstützt werden, für die derzeit keine anderweitige öffentliche Unterstützung möglich ist.
Die Förderung beträgt für Schulausbildungen, die ab 01.01.2015 beginnen
- 30 % der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber/von der Förderwerberin bezahlten Schulkosten (inklusive MwSt.) als Basisförderung und
- 20 % der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber/von der Förderwerberin bezahlten Schulkosten (inklusive MwSt.) als Bildungsbonus für bestimmte positiv abgelegte Schlussprüfungen.
Der maximale Förderbetrag beträgt für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019 € 3.000,00 pro Person und kann bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilen beantragt und gewährt werden.
Die Auszahlung des Förderbetrages auf Grund der Förderentscheidung erfolgt nach Absolvierung der Schulausbildung bei Vorlage folgender Nachweise:
- Für die Auszahlung der Grundförderung sind spätestens drei Monate nach Schulende (letzter Schultag) folgende Nachweise unaufgefordert zu übermitteln:
- Bestätigung der Schule über die 75 %-ige Anwesenheit,
- Nachweis über die Bezahlung der Schulkosten, sofern nicht bereits vorgelegt,
- Nachweise über allfällige zwischenzeitig gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen.
- Für die Auszahlung eines Bildungsbonus ist spätestens drei Monate nach Abschluss (Ausstellungsdatum des Zeugnisses) folgender Nachweis zu übermitteln:
- Nachweis über die positiv abgelegte Prüfung
Voraussetzungen
Fördernehmer/innen können sein
- Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und öffentlich rechtliche Bedienstete
- Arbeitslose und Arbeitsuchende
- Wiedereinsteiger/innen und Berufseinsteiger/innen
- selbstständige Unternehmen mit nicht mehr als 9 Mitarbeiter/innen Förderbare Schulausbildungen sind
- Ausbildungen an Werkmeisterschulen gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b des Schulorganisationsgesetz, BGBL. 242/1962 in der geltenden Fassung BGBL. I Nr. 48/2014.
Förderbare Schulausbildungen im Sinne der Richtlinie müssen weiters folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen von anerkannten Bildungsträgern gemäß § 3 z 9 der Rahmenrichtlinie angeboten werden.
- Die Ausbildungskosten dürfen betragen:
- mindestens € 180,00 und maximal € 6.000,00 für die Basisförderung,
- mindestens € 500,00 und maximal € 12.000,00 für den Bildungsbonus,
- die Kosten pro Unterrichtseinheit dürfen maximal € 30,00 betragen.
Fristen
Der Antrag ist vor Beginn der Schulausbildung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beginn einzureichen.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Folgenden Unterlagen sind dem Antrag hinzuzufügen:
- Nachweis über den arbeitsrechtlichen Status (Bestätigung des Arbeitgebers, Monatslohnzettel, AMS - Bestätigung, Sonstiges ...)
- Anmeldebestätigung der Schule inklusive Auflistung der Schulkosten und, sofern bereits vorhanden, ein zahlungsnachweis
- Nachweis über bereits zugesagte oder gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen
- Sofern der ordentliche Wohnsitz nicht in Tirol ist, eine Bestätigung des/r Arbeitgebers/in über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis oder ein Nachweis über einen Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung
Weitere Informationen zu den benötigten Unterlagen.
Kosten
Für die Antragstellung entstehen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Es sind folgende Richtlinien relevant: