Schulkostenförderung
Allgemeine Informationen
Durch einen Beitrag zur Finanzierung von beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten für in der Richtlinie definierte Schulausbildungen soll im Sinne der Fachkräfteoffensive die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss im Rahmen bestimmter Schulausbildungen unterstützt werden, für die derzeit keine anderweitige öffentliche Unterstützung möglich ist.
Die Förderung ist einkommensabhängig und besteht aus einer Basisförderung und einem Bildungsbonus. Eine Förderung ist nur möglich, wenn das monatliche Einkommen des*der Antragstellers*Antragstellerin des Vorjahres (1/12 des Netto-Jahreseinkommens im Sinne der Rahmenrichtlinie) die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
- Einkommensgrenze „I“: € 2.900,00
- Einkommensgrenze „II“: € 3.400,00
Einkommensnachweis:
Der*die Förderwerber*in hat im Regelfall das Netto-Jahreseinkommen des Vorjahres im Erklärungsweg durch wahrheitsgetreue betragsmäßige Einstufung im Antrag bekannt zu geben. Das Einkommen ist dann konkret nachzuweisen, wenn dies von der Förderstelle ausdrücklich verlangt wird. Eine Überprüfung der Angaben kann auch während der Laufzeit der Förderung erfolgen. Nicht wahrheitsgetreue Angaben zum Einkommen führen zur Einstellung bzw. Rückforderung der Förderung und können strafrechtlich verfolgt werden.
Die Förderung beträgt für Kurse, die ab 01.01.2025 beginnen
- unterhalb der Einkommensgrenze „I“:
- 30% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Basisförderung und
- 20% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Bildungsbonus für bestimmte positiv abgelegte Schlussprüfungen (formale Abschlüsse auf gesetzlicher Basis).
- Der Förderbetrag von maximal € 3.000,00 pro Fördernehmer*in kann für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2029 bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilen beantragt und gewährt werden.
- Zwischen Einkommensgrenze „I“ und Einkommensgrenze „II“:
- 20% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Basisförderung und
- 10% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber*von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MwSt.) als Bildungsbonus für bestimmte positiv abgelegte Schlussprüfungen (formale Abschlüsse auf gesetzlicher Basis).
- Der Förderbetrag von maximal € 1.800,00 pro Fördernehmer*in kann für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2029 bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf einmal oder in Teilen beantragt und gewährt werden.
Für eine Kursmaßnahme kann nur eine Basisförderung und gegebenenfalls ein Bildungsbonus gewährt werden.
Die Auszahlung des Förderbetrages auf Grund der Förderentscheidung erfolgt nach Absolvierung der Schulausbildung bei Vorlage folgender Nachweise:
- Für die Auszahlung der Grundförderung sind spätestens drei Monate nach Schulende (letzter Schultag) folgende Nachweise zu übermitteln:
- Bestätigung der Schule über die 75 %-ige Anwesenheit,
- Nachweis über die Bezahlung der Schulkosten, sofern nicht bereits vorgelegt,
- Nachweise über allfällige zwischenzeitig gewährte Unterstützungen anderer Förderstellen.
- Für die Auszahlung eines Bildungsbonus ist spätestens drei Monate nach Abschluss (Ausstellungsdatum des Zeugnisses) folgender Nachweis zu übermitteln:
- Nachweis über die positiv abgelegte Prüfung
Voraussetzungen
Fördernehmer/innen können sein
- Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und öffentlich rechtliche Bedienstete
- Arbeitslose und Arbeitsuchende
- Wiedereinsteiger/innen und Berufseinsteiger/innen
- selbstständige Unternehmen mit nicht mehr als 9 Mitarbeiter/innen Förderbare Schulausbildungen sind
- Ausbildungen an Werkmeisterschulen gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b des Schulorganisationsgesetz, BGBL. 242/1962 in der geltenden Fassung BGBL. I Nr. 48/2014.
Förderbare Schulausbildungen im Sinne der Richtlinie müssen weiters folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen von anerkannten Bildungsträgern gemäß § 3 z 9 der Rahmenrichtlinie angeboten werden.
- Die Ausbildungskosten dürfen betragen:
- mindestens € 180,00 und maximal € 6.000,00 für die Basisförderung,
- mindestens € 500,00 und maximal € 12.000,00 für den Bildungsbonus,
- die Kosten pro Unterrichtseinheit dürfen maximal € 30,00 betragen.
Fristen
Der Antrag ist vor Beginn der Schulausbildung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beginn einzureichen.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Folgenden Unterlagen sind dem Antrag hinzuzufügen:
- Nachweis über den arbeitsrechtlichen Status (Bestätigung des Arbeitgebers, Monatslohnzettel, AMS - Bestätigung, Sonstiges ...)
- Anmeldebestätigung der Schule inklusive Auflistung der Schulkosten und, sofern bereits vorhanden, ein Zahlungsnachweis
- Bestätigung über bereits zugesagte oder gewährte Unterstützungen anderer Institutionen
- Sofern der ordentliche Wohnsitz nicht in Tirol liegt, eine Bestätigung des/r Arbeitgebers/in über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis oder ein Nachweis über einen Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung
Kosten
Für die Antragstellung entstehen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Es sind folgende Richtlinien relevant: