Verordnungsprüfung für Verordnungen auf Grundlage der StVO
Allgemeine Information
Mit diesem Formular können Sie eine straßenpolizeiliche Verordnung auf Grundlage der StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Vorprüfung bzw. zur Verordnungsprüfung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht, einreichen. Detaillierte Informationen finden Sie in den wichtigen Rechtsgrundlagen.
Gem. § 94d StVO 1960 sind, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, zahlreiche Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Gem. § 122 TGO hat die Gemeinde die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben. Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Gemeinde mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unteragen
Abhängig von der Art des Ersuchens
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 94d StVO 1960 (Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde)
- § 122 TGO (Verordnungsprüfung)