Richtlinie für Landesförderungen
Allgemeine Richtlinie des Landes Tirol für Förderungen aus Landesmitteln laut Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 31.01.2023
I. Grundsätze, Geltungsbereich
- Diese Richtlinie gilt für Landesförderungen, soweit nicht durch ein Gesetz, durch eine Verordnung oder durch eine speziellere Förderrichtlinie anderes geregelt ist.
- Landesförderungen sind Zahlungen aus Landesmitteln, die natürlichen oder juristischen Personen für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
- Förderungen können nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden. Auf das Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012 idgF, insbesondere auf die dort normierten Informations- und Veröffentlichungspflichten, wird ausdrücklich hingewiesen.
II. Förderzweck, Fördervoraussetzungen
- Förderungswürdig ist ein Vorhaben, wenn es überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wirkung eines geförderten Vorhabens dazu beiträgt, die geistige, kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Lage der in Tirol lebenden Bevölkerung oder deren Lebensraum zu erhalten oder zu verbessern.
- Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Förderzweckes trotz zumutbarer Eigenleistungen der förderwerbenden Person ohne Landesmittel nicht möglich ist.
- Eine Förderung darf das zur Verwirklichung des Förderzweckes unbedingt notwendige Ausmaß nicht übersteigen. Die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Landesmittel muss jedenfalls gewährleistet sein.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungsfähigkeit der förderwerbenden Person übersteigt und zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen würde.
- Die Vorgaben der Antidiskriminierung, des Gender-Mainstreaming und des Gender-Budgeting sowie die Nachhaltigkeit sind zu beachten.
III. Arten der Förderung, Abwicklung
1. Eine Förderung kann grundsätzlich durch die Gewährung von Zuschüssen, von Darlehen bzw. Krediten oder von Zinsenzuschüssen erfolgen. Wenn der Förderzweck durch Gewährung eines Darlehens bzw. Kredites oder eines Zinsenzuschusses erreicht werden kann, so hat die Förderung auf eine dieser Arten zu erfolgen.
2. Eine Förderung darf nur aufgrund eines Antrages gewährt werden. Der Antrag hat jedenfalls folgende Angaben bzw. Nachweise zu enthalten:
- Beschreibung des zur Förderung beantragten Vorhabens
- Nachweis über die zur Verwirklichung des Vorhabens allenfalls notwendigen behördlichen Bewilligungen
bei Förderungen über € 5.000 zusätzlich:
- Finanzierungsplan für die Verwirklichung des Vorhabens mit Gesamtkosten, Eigenleistungen, eingesetzten Eigenmitteln, zugesagten oder beantragten Subventionen dritter Stellen und der beantragten Förderung
bei juristischen Personen zusätzlich:
- Nachweis über den rechtlichen Bestand einer juristischen Person sowie Nachweis der Vertretungsbefugnis des einreichenden Organes, soweit nicht amtsbekannt
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr und aktuellster geprüfter Jahresabschluss
3. Über die Art und das Ausmaß der genehmigten Förderung erhält die förderwerbende Person eine schriftliche Förderzusage, in der Förderbedingungen, Auflagen oder Befristungen enthalten sein können. Für private Vereine gilt jedenfalls die Förderbedingung, dass sie der Einsicht und Prüfung der Einhaltung des Förderzweckes zustimmen müssen.
4. Die Fördermittel sind widmungsgemäß zu verwenden, was von der förderwerbenden Person nachzuweisen ist. Als Nachweise gelten dabei insbesondere
- bei Förderungen bis € 5.000: Vorlage von Originalrechnungen (oder rechtlich gleichwertiger elektronischer Rechnungen) samt Zahlungsbestätigungen
- bei Förderungen über € 5.000: Vorlage Einnahmen-Ausgabenrechnung mit Vermögensrechnung; Vorlage geprüfter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr der Fördergenehmigung; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen von diesen Vorlagen abgesehen werden, wobei die Gründe dafür schriftlich festzuhalten sind.
5. Nach § 3 des Tiroler Fördertransparenzgesetzes, LGBl. Nr. 149/2012 idgF, werden alle Landesförderungen bzw. –kredite samt bestimmter personenbezogener Daten der förderwerbenden Person in einer eigenen digitalen Fördertransparenz-Anwendung vom Land Tirol für die Dauer von zwei Jahren veröffentlicht. Nach weiteren fünf Jahren werden diese Daten gelöscht.
Nicht publiziert werden dürfen allerdings
- Landesförderungen bzw. –kredite, deren personenbezogene Veröffentlichung besondere Kategorien personenbezogener Daten (sensible Daten) im Sinne der DSGVO enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,
- Landesförderungen bzw. –kredite, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und
- Landesförderungen bzw. –kredite, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.
Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Landes Tirol, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen, werden die im Rahmen der Förderungsabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an die Transparenzdatenbank des Bundes übermittelt.
Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Gebarungsprüfungen der Rechnungshof gemäß § 3 Rechnungshofgesetz, BGBl. Nr. 144/1948 idgF sowie der Landesrechnungshof gemäß § 5 Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003 idgF, befugt sind, von allen ihrer Prüfzuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen und in diese Einschau zu nehmen. Die Prüfberichte des Rechnungshofes bzw. des Landesrechnungshofes werden nach der parlamentarischen Behandlung veröffentlicht.
In die die Förderung betreffenden Unterlagen ist durch die förderwerbende Person den zuständigen Organen der Tiroler Landesverwaltung und des Tiroler Landesrechnungshofes (§ 1 Abs. 1 lit. h des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes) jederzeit die Einsichtnahme zu gewähren. Diese Einsichtnahme beinhaltet jedenfalls die Prüfung der Einhaltung des Förderzweckes, auch bei privaten Vereinen.
IV. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 01.02.2023 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt eingelangten Förderanträge. Gleichzeitig tritt die am 10.07.2018 von der Landesregierung beschlossene „Allgemeine Richtlinie des Landes Tirol für Förderungen aus Landesmitteln“ außer Kraft