Wahlrecht für „AuslandstirolerInnen“
Voraussetzungen des Wahlrechts von „AuslandstirolernInnen“
Zum Landtag wahlberechtigt sind nicht nur Landesbürger, also österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol, sondern auch sogenannte „AuslandstirolerInnen“. Dabei handelt es sich um...
- ...österreichische StaatsbürgerInnen,
- ...die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten,
- ...spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- ...vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht besteht grundsätzlich für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.
Um wählen zu können, müssen AuslandstirolerInnen in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen sein. Dies setzt einen entsprechenden Antrag an jene Gemeinde voraus, in der der letzte Hauptwohnsitz in Tirol bestanden hat. Eingetragen werden Personen, die...
- ...vor der (innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung erfolgten) Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemeinde hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war,
- ...sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland aufhalten,
- ...vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und
- ...vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht für die Landtagswahl 2022 setzt zusätzlich voraus, dass das Wahlalter (Vollendung des 16. Lebensjahres) spätestens zum Wahltag, also am 25. September 2022, erreicht wird.
Mit dem Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann zugleich beantragt werden, dass von Amts wegen eine Wahlkarte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der das Wahlrecht besteht, zugestellt wird („Wahlkarten-Abo“). In diesem Fall wird für die Dauer des aufrechten Wahlrechts bei allen künftigen Landtagswahlen „automatisch“ eine Wahlkarte zugestellt. Ein solcher Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt und jederzeit widerrufen werden.
Fristen
Um an der Landtagswahl 2022 teilnehmen zu können, muss die Eintragung in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland vor dem Abschluss der Wählerverzeichnisse erfolgen. Die Wählerverzeichnisse werden ab dem 18. Juli 2022 in den Tiroler Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Um somit von Anfang an in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, muss der Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland vor dem 18. Juli 2022 gestellt werden. Später kann der Antrag (im Hinblick auf die Landtagswahl 2022) nur mehr im Weg des Berichtigungsverfahrens und zwar längstens bis zum 22. Juli 2022 nachgeholt werden. In diesem Fall wird eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit der betroffenen Gemeinde (etwa per Telefon oder EMail) empfohlen, um sicherzustellen, dass der Antrag sowohl als Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland als auch auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses erfasst wird.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Eintragung in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland ist der Bürgermeister der Gemeinde des letzten Hauptwohnsitzes in Tirol, das heißt jener Gemeinde, von der aus der Hauptwohnsitz direkt ins Ausland verlegt wurde.