1. Einführung
Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten spielen sowohl für die Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft als auch für die Wirtschaft eine wichtige Rolle. Das Ausgangsmaterial findet sich speziell auch im Verwaltungsbereich. Dieser arbeitet mit einem breiten Spektrum an Informationen aus den verschiedensten Gebieten: Geografie, Geologie, Umwelt, Wetter, Technik, Tourismus, Wirtschaft, Soziales, Verkehr, Bildung, etc.
Die meisten ohne Verwendungsbeschränkung vom Land Tirol bereitgestellten Informationen finden sich unter dem Titel "OGD (Open Government Data)". Näheres dazu sowie eine Auflistung der OGD-Datensätze finden Sie hier.
Darüber hinaus werden weitere Informationen unter spezifischen Bedingungen zur Verfügung gestellt: Im Sinne des einheitlichen Wirtschaftsraums hat die EU die Richtlinie 2003/98/EG (sog. "Public Sector Information"-Richtlinie, kurz PSI-Richtlinie) erlassen und durch die Änderungsrichtlinie 2013/37/EU ergänzt. Mit ihr werden Grundsatzfragen wie Gebühren, Gleichbehandlung, Verfahren, usw. einheitlich geregelt.
In Österreich wurde die PSI-Richtlinie samt Änderungsrichtlinie durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umgesetzt. Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz (TIWG 2021), LGBl. Nr.101/2021, ist auf folgende öffentliche Stellen anzuwenden:
- das Land Tirol (insbesondere das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften Tirols)
- die Tiroler Gemeinden und die Gemeindeverbände
- die durch Tiroler Landesgesetz oder aufgrund eines Tiroler Landesgesetzes eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. die Tiroler Tourismusverbände, der Tiroler Jägerverband, der Tiroler Fischereiverband, die Tiroler Bergwacht oder die Landwirtschaftskammer), öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds (z.B. die Tiroler Zukunftsstiftung, der Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern oder der Landeskulturfonds) sowie
- die durch Tiroler Landesgesetz oder aufgrund eines Tiroler Landesgesetzes Beliehene im Umfang der Beleihung (z.B. das Österreichische Institut für Bautechnik).
Hinweis: Das Informationsweiterverwendungsgesetz des Bundes (IWG) ist neben dem Bund (samt seinen nachgeordneten Dienststellen, etwa den Bundesministerien) anzuwenden auf:
- bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften (z.B. die gesetzlichen Berufsvertretungen, also AK, WK, …)
- bestimmte Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds, Anstalten und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sofern die näheren Bestimmungen (überwiegend vom Bund finanziert, …) zutreffen
- sämtliche privatrechtlich organisierten (z. B. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, …) öffentlichen Stellen.
Dies betrifft auch Gesellschaften, die im (Mit-)Eigentum des Landes Tirol stehen (z.B. TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG, Tirol Kliniken GmbH, VVT-Verkehrsverbund Tirol GmbH oder Neue Heimat Tirol GmbH).