2. Grundlagen und Begriffe
Praktisch alle öffentlichen Stellen sind im Besitz vieler unterschiedlicher Dokumente.
- Eine "Weiterverwendung" im Sinn des TIWG 2021 liegt dann vor, wenn Sie diese Dokumente zu einem Zweck verwenden wollen, der sich vom ursprünglichen Erstellungszweck (des öffentlichen Auftrages) unterscheidet. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie die betreffenden Dokumente zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken weiterverwenden wollen. Beispiel: Mit Hilfe der erlangten Informationen erstellen sie ein neues Produkt, etwa eine App oder einen Zeitungsartikel.
- Nach § 4 Abs. 2 TIWG 2015 sind „Dokumente“ Inhalte jeder Art sowie Teile solcher Inhalte (Auszüge), unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier, in elektronischer Form oder Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material, ausgenommen Computerprogramme). Im Zusammenhang mit der Informationsweiterverwendung wird daher statt des Begriffes „Dokumente“ auch der Begriff „Informationen“ verwendet.
Beispiel:
Auf der Homepage des Landes Tirol stehen nicht nur umfassende Informationen aus den verschiedensten Verwaltungsbereichen, sondern auch viele nützliche Inhalte wie die geografischen Dienste des Tiroler Raumordnungsinformationssystems tiris zur Verfügung. Zu reinen Informationszwecken können sie diese Dienste jederzeit frei nützen und brauchen dabei keine Rücksicht auf das TIWG 2021 nehmen. Wollen Sie die betreffenden Dokumente aber außerhalb der allgemeinen Informationsbeschaffung (weiter-)verwenden, so müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Bereitstellung der Dokumente nach dem TIWG 2021 stellen, es sei denn, diese Informationen sind ohnehin als OGD-Datensatz bereitgestellt.
Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, ist das Land Tirol grundsätzlich verpflichtet, seine Dokumente in vorhandenen Formaten und Sprachen, nach Möglich- und Zweckmäßigkeit in elektronischer Form, zur Weiterverwendung bereit zu stellen.
Hinderungsgründe können neben dem Datenschutz sein:
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Informationen
- geistiges Eigentum Dritter oder gewerbliche Schutzrechte
- im Besitz von Bildungs-, Forschungs- oder kulturellen Einrichtungen (außer Bibliotheken, Museen und Archive) befindliche Informationen.
Das Land Tirol ist weder verpflichtet, Dokumente zu deren Weiterverwendung neu zu erstellen, auszugsweise bereitzustellen oder anzupassen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, noch deren Erstellung und Speicherung im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Urheberrechte des Landes Tirol verletzen, wenn Sie Dokumente weiterverwenden, ohne dass Ihnen die Dokumente vom Land Tirol zuvor für diese Weiterverwendung bereitgestellt wurden (es sei denn, die Dokumente werden als OGD-Datensatz angeboten).