Welche Niederlassungsbewilligungen sind quotenpflichtig?
In der jährlich erlassenen Niederlassungsverordnung wird von der Bundesregierung festgelegt, wie viele quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen in Tirol erteilt werden können.
Die quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen gliedern sich in 4 Subquoten:
- Quoten für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Österreich kommen
- Quote für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht (Privatiers) auf Dauer in Österreich niederlassen wollen
- Quoten für die Zweckänderung von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind und eine Niederlassungsbewilligung anstreben
- Quote für Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" eines anderen EU-Mitgliedstaats, die zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Österreich kommen wollen oder sich hier als Privatiers niederlassen wollen
Allgemein richtet sich die Frage, ob für eine konkrete Niederlassungsbewilligung ein Quotenplatz erforderlich ist, nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck, worüber AntragstellerInnen im Ausland von den Botschaften und im Inland von den Bezirksverwaltungsbehörden informiert werden.