Barrierefreiheit
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Definition Barrierefreiheit
§ 6 Abs. 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz definiert Barrierefreiheit, wie folgt:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (vergleichbar: § 14 Abs. 1 Tiroler Antidiskriminierungsgesetz, oder § 7c Abs. 7 Behinderteneinstellungsgesetz.)
Der Terminus „ohne besondere Erschwernis“ bedeutet laut den Materialien zur Regierungsvorlage, dass unter gewissen Umständen eine leichte Erschwernis wie z.B. etwas längere Wartezeiten zumutbar ist, und der Terminus „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ heißt, dass z.B. bauliche Änderungen oder technische Adaptierungen Barrieren nachhaltiger beseitigen als Hilfeleistungen durch Dritte.
Eine chancengerechte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen setzt umfassende Barrierefreiheit voraus. Barrierefreiheit muss umfassend gedacht werden, denn diese ist notwendig nicht nur für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, sondern auch für Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen, Menschen mit Lerneinschränkungen und psychischen Problemen, sowie situationsbedingt auch für Menschen ohne Behinderungen, wie etwa ältere Menschen oder Menschen mit Kindern.