Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr
Gesetzliche Grundlagen
Den organisatorischen und finanziellen Rahmen für die Gestaltung des öffentlichen (Nah-)Verkehrs bildet das Öffentliche Personennah- und Regionalverkehrsgesetz (ÖPNRV-G 1999). Spezifisch § 31 Abs. 1 definiert Qualitätskriterien für die Zugänglichkeit der Systeme.
Diskriminierungsgründe durch die fehlende Barrierefreiheit von Verkehrseinrichtungen lassen sie sowohl im Tiroler Antidiskriminierungsgesetz (TADG) als auch im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) je nach Zuständigkeit festlegen.
§ 6 (5) BGStG definiert Barrierefreiheit wie folgt: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“
Artikel 9 Abs. 1 der UN-BRK verpflichtet grundsätzlich die Vertragstaten zu Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen unter anderem auch den gleichberechtigten Zugang zu Transportmitteln zu gewährleisten. § 20 lit. a der UN-BRK fordert die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen mit größtmöglicher Selbstbestimmung und zu erschwinglichen Kosten zu gewährleisten.
Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Verkehrseinrichtungen müssen gemäß Tiroler Bauordnung § 18 Abs. 1 entsprechend dem Stand der Technik bautechnische Erfordernisse, wie insbesondere gemäß lit. d auch denen der „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ entsprechen.
Weiterführende Informationen:
- Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz - ÖPNRV-G 1999
- Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG
- UN-Behindertenrechtskonvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Tiroler Bauordnung 2022
Kraftfahrliniengesetz (KflG)
Das Kraftfahrliniengesetz (KflG) regelt die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Lenkers – zu befördern, durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Dazu gehören also auch eigene Verkehrsbetriebe von Gemeinden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d KflG ist der Inhaber einer Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie verpflichtet, die Kraftfahrlinie gemäß den Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 181/2011 zu betreiben. Ein Verstoß dagegen stellt gemäß § 47 Abs. 2 KflG eine Verwaltungsübertretung dar. In dieser Verordnung werden auch zahlreiche Fahrgastrechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt.
Es wird darin klargestellt, dass vor dem Hintergrund von Artikel 9 der UN-BRK Regelungen geschaffen werden müssen, um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die gleichen Busreisemöglichkeiten zu eröffnen, die mit denen anderer Bürger*Innen vergleichbar sind. Weiters wird in der Verordnung klargestellt, dass die Busbetreiber, Beförderer und die Mitgliedstaaten die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität bei der Gestaltung von Bushaltestellen, der Ausrüstung von Kraftomnibussen und generell der Infrastruktur soweit als möglich berücksichtigen sollen.
Kapitel III der EU-Verordnung Nr. 181/2011 beschreibt die Fahrgastrechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Dazu gehören beispielhaft Regelungen, die Folgendes betreffen:
- Anspruch auf Beförderung (samt definierter Ausnahmen: z.B., wenn durch die Beförderung Sicherheitsanforderungen nicht nachgekommen werden kann oder wegen der Bauart des Fahrzeugs oder Infrastruktur) inklusive der Rechte, wenn die Beförderung trotz Erfüllung der Anforderungen verweigert wird oder das Recht auf alternative Maßnahmen
- Die Zugänglichkeit und Informationspflichten
- Anspruch auf Hilfeleistung auf Busbahnhöfen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen), die von den Mitgliedstaaten genannt wurden
- Voraussetzungen, wann eine Begleitperson kostenlos befördert werden kann
- Schulungen der Mitarbeiter*innen von Beförderern und Bushaltestellenbetreibern in Behindertenfragen
Anforderungen der Barrierefreiheit sind auch für Straßenbahnen speziell im § 5a der Straßenbahnverordnung (StrabVO 1999) definiert.