Öffentlicher Verkehr
Gesetzliche Grundlagen
Artikel 9: UN-Behindertenrechtskonvention
Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr
- Die wesentlichen relevanten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Barrierefreiheit von öffentlichen Verkehrseinrichtungen sind bekannt.
- Die wichtigen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) mit Bezug zum Thema Behinderung/Barrierefreiheit sind bekannt und werden berücksichtigt.
Verkehrsanbindung an die Gemeinde und innerhalb der Gemeinde
- Die Gemeinde kann mit dem Zug, Linienbus oder Regionalbus barrierefrei erreicht werden.
- Die Gemeinde verfügt über eigene barrierefreie Verkehrsmittel.
- Die Gemeinde sichert innerhalb ihres Einflussbereiches gute barrierefreie Verkehrsanbindungen zwischen den Gemeindeeinrichtungen bzw. innerhalb der Gemeinde.
- In der Gemeinde gibt es ehrenamtliche barrierefreie Fahrdienste.
- Gemeinden, die eigene Verkehrsbetriebe haben, kennen die relevanten gesetzlichen Anforderungen bezüglich Barrierefreiheit und Fahrgastrechten von Menschen mit Behinderungen, wie die Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes.
- Es ist sichergestellt, dass bei wichtigen organisatorischen Veränderungen, bei Umbau-, Neubau- und Anschaffungsmaßnahmen im öffentlichen Gemeindeverkehr Menschen mit Behinderungen bzw. deren Interessenvertretungen und/oder Fachexpert*innen frühzeitig und kontinuierlich miteinbezogen werden.
- Für die Anschaffung von gemeindeeigenen Bussen oder Fahrzeugen im regionalen Verkehrsverbund sind die Richtlinien und Vorgaben bezüglich der barrierefreien Ausstattung und Nutzung bekannt (schwellenloser Zugang oder Rampen- und Liftsysteme, gut verständliche Durchsagen, Informationsdisplays, …).
Gestaltung von Haltestellen
- Haltestellen weisen eine Wetterschutzeinrichtung (Überdachung) auf, die auch für Rollstuhlnutzer*innen und Kinderwägen barrierefrei zugänglich sind und über eine Sitzgelegenheit gemäß ÖNORM B1600 verfügen
- Haltestellstellen sind so gestaltet, dass eine freie Sichtbeziehung der wartenden (sitzenden) Fahrgäste auf das eintreffende Verkehrsmittel und des/der Fahrer*in auf die wartenden Fahrgäste möglich ist
- Bushaltestellen und Straßenbahnhaltestellen weisen im Zugang und innerhalb der Haltestellen keine Stufen oder Schwellen auf. Unvermeidbare Niveauunterschiede werden durch Gehsteigabsenkungen oder durch Rampen gemäß ÖNORM B1600 ausgeglichen
- Die erforderlichen Bewegungsräume einer Haltestelle sind gemäß ÖNORM B1600, ÖNORM V2102 und ÖNORM V2104 ausgeführt. Der Haltestellenbereich ist von Hindernissen freigehalten.
- Längs- und Querneigungen in Haltestellenbereichen werden vermieden bzw. sind gemäß ÖNORM B 1600 ausgeführt.
- Verkehrswege sind seitlich zur Haltestelle (nicht im Zugangsbereich) durch mindestens 3 cm hohe Niveauunterschiede (z.B. Rasenkantensteine) abgegrenzt.
- Die Höhe der Haltestellen bzw. Anlegekante sind gemäß technischen (eingesetzter Fahrzeugtyp) und räumlichen Möglichkeiten im Hinblick auf die Anforderung für einen autonomen Rollator – und Rollstuhl-Zugang in Niederflurfahrzeugen in der Höhe angepasst (d.h. das Ziel soll ein niveaugleicher Einstieg, bzw. maximale Rampenneigung gemäß ÖNORM B 1600 sein).
- Der Bodenbeläge von Haltestellen sind rutschfest, reflexionsfrei und gut berollbar.
- Bahn-/Bussteigkanten sind deutlich (optisch kontrastreich und taktil) erkennbar.
- Transparente (Glas-)Flächen und Objekte bestehen aus bruchsicheren und entspiegelten Materialien und Glasflächen weisen kontrastreiche Markierungen gemäß ÖNORM B 1600 auf.
- Haltestellen, deren Zugang und visuelle Fahrgastinformationen sind durch eine ausreichend helle, gleichmäßige sowie blendfreie Beleuchtung ausgeleuchtet.
- Fahrgastinformationen (Abfahrtzeiten, Linienanzeigen, Verspätungen) werden nach dem Mehr-Sinne-Prinzip vermittelt: Informationen sollen immer optisch und taktil oder optisch und akustisch angeboten werden – akustisch können Informationen eventuell nur auf Abruf angeboten werden.
- Informationsdisplays an Haltestellen sind in der richtigen Höhe (Unterkante 2,40 m und/oder nach unten geneigt), möglichst blendfrei und mit ausreichend großer und kontrastreicher Schrift ausgeführt.
- Jede akustische Information wird zumindest einmal wiederholt. Bei akustischen Ansagen wird auf leichte Sprache, gute Artikulation und geringes Sprachtempo geachtet.
- Visuelle Fahrgastinformationen (wie auch Fahrpläne) sind optisch kontrastreich, gut lesbar und in einfacher Sprache bzw. mit Einsatz leicht verständlicher Piktogramme verfasst.
- An der Haltestelle werden taktile Boden-Leitsysteme für blinde Personen gemäß ÖNORM V2101 und V2104 ausgeführt.
- Einsteigbereiche sind durch taktile Aufmerksamkeitsfelder und durch eine optisch kontrastreiche Markierung gekennzeichnet.
Unterstützungs- und Serviceangebote
- Die Möglichkeiten des Erwerbs von Fahrkarten sind barrierefrei und auf unterschiedlichen Arten möglich (digital barrierefrei, Verkaufsstellen in der Gemeinde, im Bus)
- Es ist ein System entwickelt, das Fahrgäste über Störungen, Verspätungen und Busausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit barrierefrei nach dem Mehr-Sinne-Prinzip informiert
- Bei der Fahrplangestaltung von gemeindeeigenen Buslinien ist sichergestellt, dass ausreichend Zeit zum Ein- Umsteigen eingeplant ist
- Mitarbeiter*innen von gemeindeeigenen Bus-/Transportunternehmen sind bezüglich den Unterstützungsbedarf von Fahrgästen mit Behinderungen geschult
- Die Mitnahmen von Blindenführhunden und Assistenzhunden von Menschen mit Behinderungen ist gewährleistet